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Abgeänderte Anweisung
vom 26. April 1910
zur Ausführung des Reichs-Gesetzes, betreffend Abänderung
der Gewerbeordnung.
Die am 21. März 1892 (Gesetzsammlung Band XXI, S. 109 ff.) erlassene
Anweisung zur Auoführung des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung der Ge-
werbeordnung, vom 1. Juni 1891 wird hierdurch aufgehoben, und es wird unter
Verücksichtigung der Gesetze vom 30. Juni 1900 und 28. Dezember 1908,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900, S. 321 und
1908, S. 667), dafür folgendes bestimmt:
A. Arbeitsbücher, Arbeiltszengnisse, Lohnbücher.
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I. Eines Arbeitsbuchs bedürfen die aus der Volksschule, d. h. der gewöhn=
lichen Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen
entlassenen minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des
Geschlechts. Hiernach sind Personen unter 21 Jahren von der Führung eines
Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden Bestimmungen für voll-
jährig erklärt sind. Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der
Minderjährigkeit zur Führung eines Arbeitsbuchs verpflichtet sind, gehören, wie
aus der Fassung der Ueberschrift des Titels VII der Gewerbeordnung erhellt,
auch die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker. Ob die Arbeiter aus-
drücklich als „Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker
oder Fabrikarbeiter“ angenommen sind oder nur tatsächlich als solche beschäftigt
werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbeunternehmern an-
genommen sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten,
in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Bauten
arbeiten, ist unerheblich.
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Arbellsbücher.
Allgemeine Be-
simmungen.