Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen 
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind, 
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aus- 
händigung des Arbeitsbuchs verweigert wird (§§ 108, 109, 112). 
VI. Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuchs nicht von dem 
gesetzlichen Vertreter gestellt, so hat die Ortopolizeibehörde den Nachweis zu 
fordern, daß er dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung 
des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann, oder wo er ohne genügenden 
Grund und zum Nachteile des Arbeiters die Zustimmung verweigert, daß der 
Gemeindevorstand desjenigen Orts, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden 
Aufenthalt gehabt, oder wo, in Ermangelung eines solchen innerhalb des 
Deutschen Reichs, der Arbeiter seinen ersten deutschen Arbeitsort gewählt hat, 
die Zustimmung ergänzt hat (6 108). 
Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird 
in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig unfähig ist, 
eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, 
daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die Er- 
gänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet 
erscheint, schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Bei- 
bringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters, 
der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch 
eine schriftliche Bescheinigung des vorbezeichneten Gemeindevorstands zu erbringen. 
VII. Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuche der 
Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schul- 
vorstandes des Orts zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen 
ist. Sofern über Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters Zweifel be- 
stehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Tauischeins) zu fordern. 
VIII. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der 
beiden ersten Seiten des Formulars. Die Nummer des Arbeitsbuchs muß mit 
der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (Ziffer IV) überein- 
stimmen. Die Aushändigung des Arbeitsbuchs darf erst erfolgen, wenn alle 
Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind. 
IX. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines 
früheren bei der Ortspolizeibehörde beantragt, so hat diese festzustellen, von 
welcher Behörde und in welchem Jahre das frühere Arbeitsbuch ansgestellt war, 
Antrag. 
Neue Arbeits- 
bücher.
	        
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