Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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sowie, ob es vollständig ausgefüllt, o der unbrauchbar geworden, oder verloren 
gegangen, oder vernichtet ist. Das Ergebnis dieser Feststellung ist in das 
Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das Verzeichnis der Arbeitsbücher (Ziffer IV) 
Spalte 7 einzutragen (8 10h Abs. 2). 
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt od brauchb den, 
so ist es auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen 6 109 Abs. 1). 
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, die das frühere 
Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahrs der Ausstellung anzuzeigen 
und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher (Ziffer IV) unter der 
Rubrik „Bemerkungen“ zu vermerken. Die Ausstellung eineo neuen Arbeits- 
buchs kann auch dann nicht verweigert werden, wenn das frühere Arbeitsbuch 
von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In 
diesem Fall ist aber die Bestrafung des Arbeiters nach § 150 Ziffer 3 herbei- 
zuführen. Desgleichen ist die Bestrafung des Arbeitgebers oder seines boevoll- 
mächtigten Betriebsleiters nach § 146 Ziffer 3, § 150 Ziffer 2 herbeizuführen, 
sofern unzulässige Eintragungen oder Vermerke in das Arbeitsbuch gemacht worden 
sind oder ohne rechtmäßigen Grund seine Aushändigung verweigert wird. 
Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeitsbücher durch die hierzu 
bevollmächtigten Betriebsleiter (6 111 Abs. 2) ist darauf zu achten, daß die 
letzteren ihre Unterschrift mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zu- 
satze zu versehen haben. 
Wird das vom Arbeitgeber in Verwahrung genommene Arbeitsbuch beim 
Ausscheiden des Arbeiters aus dem Arbeitsverhältnis weder von dem Arbeiter, 
noch von dem sonstigen Empfangsberechtigten (6 107) zurückgefordert, so kann 
der Arbeitgeber es an die Ortspolizeibehörde abliefern; diese ist zur weiteren 
Aufbewahrung verpflichtet. 
X. Die Ortspolizeibehörde hat die Arbeitsbücher kosten= und stempelfrei 
zu liefern und auszustellen. Nur für die Ausstellung eines neuen Arbeits- 
buches an Stelle eines unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder ver- 
nichteten kann eine Geblihr bis zum Betrage von 50 Pfennigen erhoben werden 
(§ 109 Abs. 2). Ist die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches durch Verschulden 
des Arbeitgebers notwendig geworden, so ist diese Gebühr von dem Arbeitgeber 
einzuziehen (5 112 Abs. 1). 
XI. Die Aushändigung des Arbeitsbuchs hat bei Arbeitern unter 
10 Jahren an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Arbeitern über 
16 Jahren hat dies dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter es 
 
	        
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