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Verfügung oder für die Abänderung ihres Inhaltes aus, so hat die Ortspolizei=
behörde, wenn sie dem Gutachten nicht Folge geben will, den Erlaß der Ver-
fügung auszusetzen, bis sie die Zustimmung des Fürstlichen Ministeriums, Ab-
teilung für das Innerc, erwirkt hat.
Polizeiliche Verfügungen, um deren Erlaß die Ortspolizeibehörde von dem
Gewerbeinspektor ersucht wird, sind von ihr binnen zwei Wochen zu erlassen,
sofern sie nicht binnen dieser Frist Bedenken dagegen erhebt. In diesem Falle
hat der Gewerbeinspektor, falls er die erhobenen Bedenken für unbegründet er-
achtet, die Entscheidung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das Innere
einzuholen.
In die polizeilichen Verfügungen ist eine Belehrung liber das zulässige
Rechtsmittel E 120 d Abs. 4) aufzunehmen. Eine Androhung bestimmter Strafen
auf Grund des Gesetzes, das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen
Zwangsbefugnisse betr., vom 7. Januar 1902 (Gesetzsamml. Bd. XXIV S. 303 ff.)
ist in diesen Verfügungen nicht zulässig. Wenn es geboten erscheint, der polizei-
lichen Verflgung von vornherein durch einen Hinweis auf die Nachteile ihrer
Nichtbefolgung Nachdruck zu geben, so ist in der Regel darin lediglich auf die
Strafbestimmung im § 147 Abs. 1 Ziffer 4 hinzuweisen. Erscheinen von An-
fang an weitere Zwangsmaßregeln erforderlich, so sind allein die in 8 147 Abs. 4
bezeichneten Zwangsmittel anzudrohen.
Von den Verfügungen gemäsz § 120 4 ist alsbald dem Gewerbeinspektor
und, wenn sie zur Verhütung von Unfällen erlassen werden, auch der Berufs-
genossenschaft, der der Betrieb angehört, gemäß GuU VWG. 8 117 Abs. 2 eine Ab-
schrift zu übersenden.
III. Ist die auf Grund § 120 erlassene Verfügung durch Beschwerde an-
gefochten, so darf sie nur dann vor endgultiger Entscheidung der Beschwerde
zur Ausführung gebracht werden, wenn die Ausführung nach dem Ermessen der
Behörde ohne Nachteil für das Gemeinwohl nicht ausgesetzt bleiben kann. Als
ein solcher Nachteil ist eine erhebliche Gefährdung des Ledens, der Gesundheit
oder der Sittlichkeit der Arbeiter anzusehen.
Zur Erzwingung der durch rechtskräftig gewordene Verfügung angeord-
neten Maßnahmen ist in der Regel zunächst das Strafverfahren auf Grund des
8 147 Abs. 1 Ziffer 4 herbeizuführen und von den polizeilichen Zwangsbefug=
nissen erst daun Gebrauch zu machen, wenn auch nach rechtskräftiger Verurteilung
die angeordnete Maßnahme nicht getroffen wird.
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