Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Nur wenn die Nichtausführung der angeordneten Maßnahme eine un- 
mittelbare und erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der 
Arbeiter zur Folge hat, sind die polizeilichen Zwangsbefugnisse schon vor der 
Erledigung des Strafverfahrens anzuwenden. 
Von der Befugnis des § 147 Abs. 4, bis zur Herstellung des der Ver- 
fügung entsprechenden Zustands die Einstellung des Betriebes oder seines 
in Frage stehenden Teiles anzuordnen, ist nur bei rechtskräftig gewordenen Ver- 
fügungen Gebrauch zu machen. In Fällen dieser Art hat die Ortspolizei- 
behörde vor Erlaß ihrer Anordnung die gutachtliche Acußerung des Gewerbe- 
inspektors darüber einzuholen, ob die Fortsetzung des Betriebes erhebliche Nach- 
teile oder Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde, und inwieweit deshalb 
die Einstellung des Betriebes anzuordnen ist. Die Betriebseinstellung ist nur 
soweit anzuordnen, als es zur Beseitigung erheblicher Nachteile oder Gefahren 
unbedingr erforderlich ist. In jedem Fall, in dem die Fortsetzung des Betriebes 
einer gewerblichen Anlage ganz oder teilweise polizeilich untersagt wird, ist 
über diese Anordnung und ihre Veranlassung sofort an die höhere Verwaltungs- 
behörde") zu berichten. 
IV. In allen Polizeiverordnungen, die gemäß § 120e zwecks Un- 
fall- oder Krankheitsverhütung erlassen werden, ist ausdrücklich zum Ausdrucke 
zu bringen, daß den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder Sek- 
tionen Gelegenheir zu einer gutachtlichen Aeußerung gegeben worden ist. 
D. Arbeitsordnungen. 
(68 133h, 134 a bis 134 der Gewerbeordnung.) 
I. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsorduung be- 
steht für jeden Betrieb, in welchem in der Regel mindestens 20 Arbeiter 
beschäftigt werden. Bei Ermittelung dieser Zahl kommen nicht in Anrechnung: 
a) Arbeiter, die wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit oder aus 
anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden; 
b) die Betriebebeamten, Werkmeister und Techniker. 
II. Die Arbeitsordnung und jeder Nachtrag dazu ist in zwei Ausferti- 
gungen der unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt) einzureichen. 
Diese hat eine Ausfertigung alsbald dem Gewerbeinspektor zur Prilfung 
und Begutachtung zu übersenden. Die untere Verwaltungsbehörde hat unter 
*) Anmerkung: Unter Shöherer Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Veslinmung und 
aller solgenden ist das Fürstliche Ministerium, Abtellung für das Innere, zu verflehen.
	        
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