Aeltere Arbeits-
ordnungen
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§ 134 Abs. 1 verwirkten Lohnbeträge genügt nicht die allgemeine Zweck bestimmung,
daß sie „zum Besten der Arbeiter der Fabrik“ verwendet werden; die Art ihrer
Verwendung ist vielmehr bestimmt zu bezeichnen. Die Zuwendung von Straf-
geldern an eine Ortskrankenkasse stellt eine Verwendung zum Besten der Arbeiter
der Fabrik, wie sie 5 134b Abs. 2 verlangt, nicht dar. Gegen den Willen des
Unternehmers kann jedoch nicht verlangt werden, daß auch die nach 8 134 Abs. 1
verwirkten Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden.
IV. Da die Arbeitsordnung von der unteren Verwaltungsbehörde (Land-
ratsamt) nicht zu bestätigen oder zu genehmigen ist, und diese zu jeder Zeit,
wenn sie einen Mangel in der Arbeitsordnung entdeckt, seine Beseitigung anordnen
kann, so ist es geboten, mit Vorsicht vorzugehen und nur wegen zweifelloser
Lücken und offenbarer Gesetzwidrigkeiten die Ergänzung oder Abänderung anzu-
ordnen. Dagegen empfiehlt es sich, in zweifelhaften Fällen den Unternehmer
zunächst lediglich auf die obwaltenden Zweifel und Bedenken aufmerksam zu
machen und die Anordnung einer Abänderung für den Fall vorzubehalten, daß
sich später das Vorhandensein einer Gesetzwidrigkeit zweifellos herausstellen sollte.
Die Beseitigung oder Verbesserung von Bestimmungen, die zwar nicht den Ge-
setzen, aber der Billigkeit widerstreiten, kann nicht gemäss § 1341 angeordnet,
sondern nur im Wege gütlicher Eimvirkung angestrebt werden.
Gegen die Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt)
findet binnen wei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
ium, Abteilung für das Innere). Gegen deren Entscheidung
findete eine weitere Beschwerde nicht statt.
V. Auf Arbeitsordnungen, die vor dem 1. Januar 1891 erlassen
sind, finden die Vorschriften der §§ 1344 und 134e Abs. 1 über die Anhörung
der Arbeiter keine Amvendung. Dies gilt für die vor dem 1. Jannar 1891
erlassenen Arbeitsordnungen auch dann, wenn sie nach diesem Zeitpunkt, aber vor
dem 1. April 1892 abgeändert oder vollständig umgestaltet worden sind. Dagegen
finden die §§ 134 4 und 134e Abs. 1 Anwendung auf alle nach dem 1. Jannar 1891
zum ersten Mal erlassenen Arbeitsordnungen und auf alle Nachträge, durch die
nach dem 1. April 1892 früher erlassene Arbeitsordnungen abgcändert werden.
Aus der Vorschrift des § 1934 Abs. 1: „der Erlaß erfolgt durch Aus-
hang“ ist nicht zu folgern, daß ältere Arbeitsordnungen, deren Aushang nicht
stattgefunden hat, nicht als erlassen gelten; sie müssen vielmehr von dem Zeit-
punkt an als erlassen angesehen werden, wo sie in anderer Form, z. B. durch
Behändigung, allen Arbeitern zugänglich geworden sind. Dagegen müssen seit