Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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werksbetriebe hinsichtlich der Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter von 
der Verpflichtung zum Aushang ilberhaupt befreit sind, unter Fortfall des Ver- 
zeichnisses (Muster C) an Stelle des in Abs. 1 bezeichneten Auszugs (Muster B) 
die Auszüge nach den Mustern l), E. — Für die Motorwerkstätten der Gruppe 
VB treten, soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen in Ziffer VB I12 der An- 
lage 1 als kleinere Handwerksbetriebe hinsichtlich der Beschäftigung männlicher 
jugendlicher Arbeiter von der Verpflichtung zum Aushang überhaupt befreit sind, 
unter Fortfall des Verzeichnisses (Muster C, an Stelle des in Abs. 1 be- 
zeichneten Auszugs (Muster B) die Auszüge nach den Mustem F, G. 
Für die in Ziffer 1 Abs. 2 unter Zu bis d aufgeführten Konfektionswerk- 
stätten gelten die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des 
Musters B die Muster II und J treten. 
IV. Für einzelne Betriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen 
des § 135 Abs. 2, 3, der §§ 136, 137 Abs. 1 bis 4 zugelassen werden und zwar: 
u) wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit: eine Ver- 
längerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den 
Wochentagen außer Sonnabend bis 9 Uhr abends und bis zu 
12 Stunden unter der Voraussetzung, daß die zu gewährende un- 
unterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt 
G 138a Abs. 1 bis 4), 
b) bei den im § 105e Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Ar- 
beiten: eine Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre, die 
kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht 
besuchen, an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen von 
5 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends unter der Voraussetzung, daß 
diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn= oder Festtage arbeitsfrei 
bleiben (S 138 a Abfl. 5), 
wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch 
Naturereignisse oder Unglücksfälle: eine Verlängerung der 
Arbeitszeit, Gestattung der Nachtarbeit, Beschränkung der Pausen 
und der ununterbrochenen Ruhezeit für die jugendlichen und weib- 
lichen Arbeiter (§ 139 Abs. 1), 
wegen der Natur des Betriebes oder aus Rülcksichten 
auf die Arbeiter: Gestattung der Arbeit zur Nachtzeit und an 
Vorabenden von Sonn= und Festtagen sowie Abkürzung und Weg- 
fall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter, aber ohne 
S 
Ausnahmen für 
cinzelne Betricbe. 
0 
138. 139.)
	        
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