53
werksbetriebe hinsichtlich der Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter von
der Verpflichtung zum Aushang ilberhaupt befreit sind, unter Fortfall des Ver-
zeichnisses (Muster C) an Stelle des in Abs. 1 bezeichneten Auszugs (Muster B)
die Auszüge nach den Mustern l), E. — Für die Motorwerkstätten der Gruppe
VB treten, soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen in Ziffer VB I12 der An-
lage 1 als kleinere Handwerksbetriebe hinsichtlich der Beschäftigung männlicher
jugendlicher Arbeiter von der Verpflichtung zum Aushang überhaupt befreit sind,
unter Fortfall des Verzeichnisses (Muster C, an Stelle des in Abs. 1 be-
zeichneten Auszugs (Muster B) die Auszüge nach den Mustem F, G.
Für die in Ziffer 1 Abs. 2 unter Zu bis d aufgeführten Konfektionswerk-
stätten gelten die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des
Musters B die Muster II und J treten.
IV. Für einzelne Betriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen
des § 135 Abs. 2, 3, der §§ 136, 137 Abs. 1 bis 4 zugelassen werden und zwar:
u) wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit: eine Ver-
längerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den
Wochentagen außer Sonnabend bis 9 Uhr abends und bis zu
12 Stunden unter der Voraussetzung, daß die zu gewährende un-
unterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt
G 138a Abs. 1 bis 4),
b) bei den im § 105e Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Ar-
beiten: eine Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre, die
kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht
besuchen, an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen von
5 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends unter der Voraussetzung, daß
diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn= oder Festtage arbeitsfrei
bleiben (S 138 a Abfl. 5),
wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch
Naturereignisse oder Unglücksfälle: eine Verlängerung der
Arbeitszeit, Gestattung der Nachtarbeit, Beschränkung der Pausen
und der ununterbrochenen Ruhezeit für die jugendlichen und weib-
lichen Arbeiter (§ 139 Abs. 1),
wegen der Natur des Betriebes oder aus Rülcksichten
auf die Arbeiter: Gestattung der Arbeit zur Nachtzeit und an
Vorabenden von Sonn= und Festtagen sowie Abkürzung und Weg-
fall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter, aber ohne
S
Ausnahmen für
cinzelne Betricbe.
0
138. 139.)