Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

a)Ausnahmen 
wegen auber- 
gewöhnlicher 
Häufung 
der 
Arbett. 
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Ueberschreitung der gesetzlichen Arbeitsdauer, ohne Einschränkung der 
ununterbrochenen Ruhezeit und unter Gewährung von Pausen von 
zusammen mindestens einstlindiger Dauer für jugendliche Arbeiter, 
wemn ihre Beschäftigung länger als 6 Stunden dauert (§ 139 Abs. 2). 
Diese Bestimmungen gelten auch für die in Ziffer I Abs. 2 unter 1 auf- 
geführten Betriebe. 
Wegen der Motonwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern (Gruppe V. 
A ll und Gruppe V B II der Anlage D vergl. Ziffer XXI bis XXIV, wegen der 
Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion mit weniger als 10 Arbeitern 
vergl. Ziffer XXV. 
V. Zuständig für die Zulassung der Ueberarbeit von Arbeite- 
rinnen über 16 Jahre wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit 
ist der Gewerbeinspektor nur auf die Dauer von 2 Wochen, d. h. 10 aufeinander- 
folgenden Arbeitstagen, da 2 Wochen außer den etwaigen Feiertagen stets 
2 Sonntage und 2 Sonnabende umfassen. Für die Zulassung auf längere 
Dauer ist nur die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, also auch dann, wenn 
vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der längeren Beschäftigung nachgesucht 
wird. Innerhalb des Kalenderjahres ist der Gewerbeinspektor nur von neuem 
zuständig, wenn nach Ablauf der von ihm oder der höheren Verwaltungsbehörde 
zugelassenen längeren Beschäftigung in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung 
die gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten, und, nachdem dies geschehen ist, 
ein neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit 
gestellt wird. 
VI. Der schriftliche Antrag ist an den Gewerbeinspcktor oder durch 
dessen Vermittelung an die höhere Verwaltungsbehörde zu richten. Ist die höhere 
Verwaltungsbehbrde zuständig, so hat der Gewerbeinspektor sofort mangelhafte 
Anträge zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der 
tatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebnisse dieser 
Feststellung und seiner gutachtlichen Aeußerung weiterzubefördern. 
VII. Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Ueberarbeit 
genehmigt werden, ohne daß ein Ansgleich in der übrigen Zeit des Jahres 
einzutreten braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für einen Tag ülber 
die 40 Arbeitstage hinaus von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt 
werden, so muß auch filr die bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich eintreten. 
Für mehr als 50 Tage im Kalenderjahre darf die Genehmigung zur Ueberarbeit 
nicht erteilt werden.
	        
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