a)Ausnahmen
wegen auber-
gewöhnlicher
Häufung
der
Arbett.
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Ueberschreitung der gesetzlichen Arbeitsdauer, ohne Einschränkung der
ununterbrochenen Ruhezeit und unter Gewährung von Pausen von
zusammen mindestens einstlindiger Dauer für jugendliche Arbeiter,
wemn ihre Beschäftigung länger als 6 Stunden dauert (§ 139 Abs. 2).
Diese Bestimmungen gelten auch für die in Ziffer I Abs. 2 unter 1 auf-
geführten Betriebe.
Wegen der Motonwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern (Gruppe V.
A ll und Gruppe V B II der Anlage D vergl. Ziffer XXI bis XXIV, wegen der
Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion mit weniger als 10 Arbeitern
vergl. Ziffer XXV.
V. Zuständig für die Zulassung der Ueberarbeit von Arbeite-
rinnen über 16 Jahre wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit
ist der Gewerbeinspektor nur auf die Dauer von 2 Wochen, d. h. 10 aufeinander-
folgenden Arbeitstagen, da 2 Wochen außer den etwaigen Feiertagen stets
2 Sonntage und 2 Sonnabende umfassen. Für die Zulassung auf längere
Dauer ist nur die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, also auch dann, wenn
vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der längeren Beschäftigung nachgesucht
wird. Innerhalb des Kalenderjahres ist der Gewerbeinspektor nur von neuem
zuständig, wenn nach Ablauf der von ihm oder der höheren Verwaltungsbehörde
zugelassenen längeren Beschäftigung in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung
die gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten, und, nachdem dies geschehen ist,
ein neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit
gestellt wird.
VI. Der schriftliche Antrag ist an den Gewerbeinspcktor oder durch
dessen Vermittelung an die höhere Verwaltungsbehörde zu richten. Ist die höhere
Verwaltungsbehbrde zuständig, so hat der Gewerbeinspektor sofort mangelhafte
Anträge zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der
tatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebnisse dieser
Feststellung und seiner gutachtlichen Aeußerung weiterzubefördern.
VII. Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Ueberarbeit
genehmigt werden, ohne daß ein Ansgleich in der übrigen Zeit des Jahres
einzutreten braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für einen Tag ülber
die 40 Arbeitstage hinaus von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt
werden, so muß auch filr die bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich eintreten.
Für mehr als 50 Tage im Kalenderjahre darf die Genehmigung zur Ueberarbeit
nicht erteilt werden.