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so ist in der Regel die Genehmigung sofort zu widerrufen und die Bestrafung
wegen Zuwiderhandlung gegen § 137 auf Grund des § 146 Abs. 1 Ziffer 2
herbeizuführen.
X. Der Gewerbeinspektor hat über die Fällc, in denen die Erlaubnis
zur Ueberarbeit auf Grund des § 138 u Abs. 1 bis 4 erteilt wird, ein Ver-
zeichnis zu führen, in welches der Name des Arbeitgebers und die für den
schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind.
XI. Die Bestimmmg im § 138a Abs. 5 hat vornehmlich den Zweck,
die Arbeiterinnen ilber 16 Jahre durch Bewilligung der Ueberarbeit an Vor-
abenden von Sonn= und Festtagen von der sonst notwendigen, nach § 105
Abs. 1 Ziffer 3, 4 gesetzlich zugelassenen Sonntagsarbeit frei zu machen. Auf
diesen besonderen Zweck der dem Gewerbeinspektor eingeräumten Ausnahme=
befugnis wird dieser bei der Entscheidung über Ausnahmegesuche stets zu
achten haben.
Die Genehmigung zu den Arbeiten des § 105 Abs. 1 Ziffer 3, 4 kann
auch für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn-
und Festtagen im vorans nachgesucht und unter Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall begangener Uebertretung oder herwortretender Unzuträglichkeiren er-
teilt werden.
Der schriftliche Bescheid des Gewerbeinspektors hat die einzelnen Arbeiten
und Arbeiterinnen zweifelofrei zu bezeichnen, für welche die von der gesetzlichen
Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird, und klarzustellen, daß die am
Sonnabend oder Vorabend eines Festtags zur Uleberarbeit herangezogenen
Arbeiterinnen an den darauffolgenden Sonn= oder Festtagen von der Arbeit frei
bleiben müssen. In dem Bescheid ist darauf hinzmoeisen, daß eine Abschrift da-
von in den Betriebsräumen, in denen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an
einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen ist. Eine Abschrift der Ge-
nehmigung ist alsbald der Ortopolizeibehörde zu übersenden.
XIlI. Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Be-
triebes durch Naturereignisse oder Unglücksfälle G 139 Abs. 1, 3)
sind nur für einzelne Betriebe und nur auf besonderen Antrag zulässig. Trifft
r. eine solche Betriebsunterbrechung mit einer außergewöhnlichen Häufung der Arbeit
zusammen, so ist auf Antrag § 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende
Ausnahmen als § 138 a gestattet. War bereits auf Grund des § 138 a die
Ueberarbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt,
und fällt die Betriebsunterbrechung in die Zeit des Ausgleichs mit vermindeter