Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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so ist in der Regel die Genehmigung sofort zu widerrufen und die Bestrafung 
wegen Zuwiderhandlung gegen § 137 auf Grund des § 146 Abs. 1 Ziffer 2 
herbeizuführen. 
X. Der Gewerbeinspektor hat über die Fällc, in denen die Erlaubnis 
zur Ueberarbeit auf Grund des § 138 u Abs. 1 bis 4 erteilt wird, ein Ver- 
zeichnis zu führen, in welches der Name des Arbeitgebers und die für den 
schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind. 
XI. Die Bestimmmg im § 138a Abs. 5 hat vornehmlich den Zweck, 
die Arbeiterinnen ilber 16 Jahre durch Bewilligung der Ueberarbeit an Vor- 
abenden von Sonn= und Festtagen von der sonst notwendigen, nach § 105 
Abs. 1 Ziffer 3, 4 gesetzlich zugelassenen Sonntagsarbeit frei zu machen. Auf 
diesen besonderen Zweck der dem Gewerbeinspektor eingeräumten Ausnahme= 
befugnis wird dieser bei der Entscheidung über Ausnahmegesuche stets zu 
achten haben. 
Die Genehmigung zu den Arbeiten des § 105 Abs. 1 Ziffer 3, 4 kann 
auch für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn- 
und Festtagen im vorans nachgesucht und unter Vorbehalt des Widerrufs für 
den Fall begangener Uebertretung oder herwortretender Unzuträglichkeiren er- 
teilt werden. 
Der schriftliche Bescheid des Gewerbeinspektors hat die einzelnen Arbeiten 
und Arbeiterinnen zweifelofrei zu bezeichnen, für welche die von der gesetzlichen 
Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird, und klarzustellen, daß die am 
Sonnabend oder Vorabend eines Festtags zur Uleberarbeit herangezogenen 
Arbeiterinnen an den darauffolgenden Sonn= oder Festtagen von der Arbeit frei 
bleiben müssen. In dem Bescheid ist darauf hinzmoeisen, daß eine Abschrift da- 
von in den Betriebsräumen, in denen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an 
einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen ist. Eine Abschrift der Ge- 
nehmigung ist alsbald der Ortopolizeibehörde zu übersenden. 
XIlI. Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Be- 
triebes durch Naturereignisse oder Unglücksfälle G 139 Abs. 1, 3) 
sind nur für einzelne Betriebe und nur auf besonderen Antrag zulässig. Trifft 
r. eine solche Betriebsunterbrechung mit einer außergewöhnlichen Häufung der Arbeit 
zusammen, so ist auf Antrag § 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende 
Ausnahmen als § 138 a gestattet. War bereits auf Grund des § 138 a die 
Ueberarbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt, 
und fällt die Betriebsunterbrechung in die Zeit des Ausgleichs mit vermindeter
	        
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