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Stein= und Metallverarbeitung) unter den in Ziffer V B II 1 der Anlage 1 be-
zeichneten Bedingungen kraft Gesetzes Arbeiterinnen über 16 Jahre an 40 Tagen
im Jahre bis 10 Uhr abends beschäftigt werden.
XXII. Die im § 138 u Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Ausnahmen wegen
außergewöhnlicher Häufung der Arbeit finden auf die in Ziffer XXI bezeichneten
kleineren Motorbetriebe keine Anvendung. Dagegen können in ihnen ohne Be-
schränkung auf gesetzlich bestimmte Gründe nach Maßgabe der Ziffern V A II11
und V B II 1 Abs. 1 der Anlage 1 Ausnahmen von den Bestimmungen über die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre für mehr als 40 Tage durch den
Gewerbeinspektor zugelassen werden. Auf den Antrag, der schriftlich zu stellen
ist und den Grund, aus dem die Erlaubnig beantragt wird, die Zahl der in Be-
tracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung und den
Zeitraum angeben muß, für den sie stattfinden soll, finden die Vorschriften in
Ziffer IX sinnentsprechend Amvendung. Der Gewerbeinspektor hat die Fälle, in
denen die Erlaubnis erteilt worden ist, in das Verzeichnis (Ziffer X) einzutragen.
XXIII. Die im § 138 à Abs. 5 vorgesehene Ausnahme (Beschäftigung von
Arbeiterinnen über 16 Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben und eine
Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den in §8 105 Abs. 1 Ziffer 3, 4 be-
zeichneten Arbeiten an den Vorabenden der Sonn= und Festtage) findet auf die
Motorvwerkstätten der Gruppe VA U der Aulage 1 nach Maßgabe der Ziffer
VA ILI |[/ Abs. 1 der Anlage Anwendung. Dabei sind die Bestimmungen in
Ziffer XI zu beachten; Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
XXIV. Die im § 139 vorgesehenen Ausnahmen (wegen Unterbrechung
des regelmäßigen Betriebs durch Naturereignisse oder Unglücksfälle, wegen der
Natur des Betriebs oder aus Rücksicht auf die Arbeiter) finden auf die Motor-
werkstätten der Gruppen VA II und VBI der Anlage 1 nach Maßgabe der
Ziffern VAlll g und VBll. Abs. 2 der Anlage 1 Amvendung. Dabei sind
die Bestimmungen in Ziffer XII bis XX sinnentsprechend zu beachten.
XXV. In den Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion, in denen
in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (Ziffer 1 Abs. 2 Ziffer 3),
dürfen unter den in § 6 der Verordnungen vom 31. Mai 1597 und 17. Februar
1904 bezeichneten Bedingungen Arbeiterinnen über 16 Jahre an 60 Tagen im
Jahre bis zu 13 Stunden täglich und bis 10 Uhr abends beschäftigt werden.
Die im § 138a vorgesehenen Ausnahmen (Ziffer V bis XI) finden auf
diese Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion keine Amvendung.