61
Die im § 139 vorgesehenen Ausnahmen gelten auch für diese Werk-
stätten der Kleider= und Wäschekonfektion mit der Maßgabe, daß die in § 139
der höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von dem Gewerbe-
inspektor, und daß die dort dem Reichskanzler vorbehaltenen Befugnisse von dem
Fürstlichen Ministerium, Abteilung für das Innerc, ausgeübt werden. Bei ihrer
Anwendung sind die Ziffern XII bis XX sinnentsprechend zu beachten.
F. Aufsicht über die Ausführung der Sihempneen über die Arbeits-
bücher und die Beschäftigun
der Arbeiterinnen und der lugenbische, Arbeiter.
(; 130b.)
I. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeits-
bücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jiugendlichen
Arbeiter (& 107 bis 114, 135 bis 139 9) liegt den Ortspolizeibehörden und
dem Gewerbeaufsichtsbeamten ob.
Die Aufsichtstätigkeit des Gewerbeaufsichtsbeamten ist besonders geregelt.
II. Die Befolgung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher ist von
den Ortspolizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch be-
sondere bei den Gewerbeunternehmern von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revi-
sionen sorgfältig zu überwachen.
In jeder gewerblichen Anlage, die den Bestimmungen der 8§ 135 bis 139b
unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter be-
schäftigt werden, ist halbjährlich mindestens eine ordentliche Revision von
der Ortspolizeibehörde vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen sind nach Be-
dürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer gesetz-
widrigen Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern vorliegt. Bei
jeder ordentlichen Revision hat der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen:
a) Wieviel Arbeiter sind in der revidierten Anlage zurzeit beschäftigt,
und zwar
männliche über 16 Jahre,
weibliche von 16 bis 21 Jahren,
„ über 21 Jahre,
männliche von 14 bis 16 Jahren,
weibliche „ 14 „„ 16
acdilis unter ,1 dahren
weibliche „ »