Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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b) Welche minderjährigen Arbeiter sind mit keinen vorschriftsmäßig 
ausgefüllten Arbeitsbüchern versehen? 
) Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen beschäftigt werden, 
der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt? 
4) Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den 
Vorabenden der Sonn= und Festtage, die Mittagspause und die 
ununterbrochene Ruhezeit der Arbeiterinnen mit den gesetzlichen 
Vorschriften (5 137 Abs. 1 bis 4) und mit der Anzeige, die der 
Ortspolizeibehörde erstattet ist, überein? 
e) Wird den Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf 
ihren Antrag eine 1½ stündige Mittagspause gewährt? 
I) Ist der Vorschrift des § 137 Abs. 6 entsprochen, daß Arbeiterinnen 
vor und nach der Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht 
beschäftigt werden dürfen, und ist bei ihrem Wiedereintritt in die 
Beschäftigung der Ausweis beigebracht, daß seit ihrer Niederkunft 
wenigstens sechs Wochen verflossen sind? 
6) Sind in den Arbeitsrämmen, in denen jugendliche Arbeiter be- 
schäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen 
und das Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter ausgehängt? 
h) Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und 
Pausen mit der Anzeige überein, die der Ortspolizeibehörde ge- 
macht ist? 
i) Stimmen die in dem Verzeichnig eingetragenen jugendlichen Arbeiter 
mit dem Befund und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeits- 
büchern überein? 
k) Stimmen Arbeitszeit, Pausen und die ununterbrochene Ruhezeit der 
jugendlichen Arbeiter mit den gesetzlichen Vorschriften und den auf 
den Verzeichnissen eingetragenen Angaben überein? 
In Anlagen, für die Ansnahmen nach Maßgabe der & 138 , 139, 139a 
Abs. 1 Ziffer 2 bis 5, des § 154 Abs. 3, 4 nachgelassen oder Beschränkungen 
nach Maßgabe der §§ 120e, 139 a Abs. 1 Ziffer 1 vorgeschrieben sind, ist bei 
der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen 
stattfindet. 
Anlagen, die auch in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens 
oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit bei Nacht
	        
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