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b) Welche minderjährigen Arbeiter sind mit keinen vorschriftsmäßig
ausgefüllten Arbeitsbüchern versehen?
) Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen beschäftigt werden,
der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt?
4) Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den
Vorabenden der Sonn= und Festtage, die Mittagspause und die
ununterbrochene Ruhezeit der Arbeiterinnen mit den gesetzlichen
Vorschriften (5 137 Abs. 1 bis 4) und mit der Anzeige, die der
Ortspolizeibehörde erstattet ist, überein?
e) Wird den Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf
ihren Antrag eine 1½ stündige Mittagspause gewährt?
I) Ist der Vorschrift des § 137 Abs. 6 entsprochen, daß Arbeiterinnen
vor und nach der Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht
beschäftigt werden dürfen, und ist bei ihrem Wiedereintritt in die
Beschäftigung der Ausweis beigebracht, daß seit ihrer Niederkunft
wenigstens sechs Wochen verflossen sind?
6) Sind in den Arbeitsrämmen, in denen jugendliche Arbeiter be-
schäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen
und das Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter ausgehängt?
h) Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und
Pausen mit der Anzeige überein, die der Ortspolizeibehörde ge-
macht ist?
i) Stimmen die in dem Verzeichnig eingetragenen jugendlichen Arbeiter
mit dem Befund und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeits-
büchern überein?
k) Stimmen Arbeitszeit, Pausen und die ununterbrochene Ruhezeit der
jugendlichen Arbeiter mit den gesetzlichen Vorschriften und den auf
den Verzeichnissen eingetragenen Angaben überein?
In Anlagen, für die Ansnahmen nach Maßgabe der & 138 , 139, 139a
Abs. 1 Ziffer 2 bis 5, des § 154 Abs. 3, 4 nachgelassen oder Beschränkungen
nach Maßgabe der §§ 120e, 139 a Abs. 1 Ziffer 1 vorgeschrieben sind, ist bei
der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Bestimmungen
stattfindet.
Anlagen, die auch in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens
oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit bei Nacht