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IV. Für die nicht als Fabriken anzusehenden Getreidemätken mit Motorbetrieb, mit
Ausnahme derjenigen, in welchen ausschlieblich oder vorwiegend Dampferaft verwendet wird,
sind gleichfalls die unter Ziffer III bezeichneten Bestimmungen der Gewerbeordnung mit dem
1. Januar 1901 neu in Kraft getreten. Doneben behalten die Bestimmungen der Bekannt-
machungen, betr. den Betrieb von Getreidemühlen vom 20. April 1809 (R#Bl. S. 273) und
vom 15. November 1003 (RGBl. S. 267) ihre Gültigkeit.
Für Getreidemühlen mit Motorbetrieb, in denen ausschliehlich oder vorwiegend
Dampfkraft verwendet wird, greifen, sosern sie nicht als Fabriken anzusehen sind, neben
den Vorschristen der Bekanntmachungen vom 26. April 1809 und vom 15. November 1903
die nachfolgend unter Ziffer V Al und All1 ausgeführten Bestimmungen Platz.
V. Auf alle anderen nicht unter die Ziffern 1 bis IV Abs. 1 fallenden Werkstätten
mit Motorbetrieb sinden vom 1. Januar 1901 ab die Bestimmungen der §8 135 bis 139b
der Gewerbeordnung in dem nachstehend näher begrenzten Umfang Anwendung, und zwar
— je nach der Art der als Triebkraft benutzten elemenlaren Krast oder des Betriebes — ent-
weder die Vorschriften in Abschnitt A oder dicjenigen in Abschnitt B. Für die Motorbetricbe
beider Gruppen kommt weiter in Betracht, wiceviel Arbeiter in der Regel in der Werkstatt
beschäftigt werden, und bei den kleineren Motorwerkstätilen mit weniger als zehn
Arbeitern ferner, ob der Betrieb dem Handwerke zuzurechnen ist oder nicht.
A. Bestimmungen für Werkstätten mit Motorbetrieb, soweit als Triebkraft andere elementare
Kraft als ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft beuntzt wird, und für
alle Schleifer= und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung
mit Motorbetrich ohne Rücksicht auf die Art der benutzten Triebkraft.
I. Wergflätten, in denen in der Regel jehn oder mehr Arbelter beschäfstigt werden.
Auf diese Werkstätten sinden die Bestimmungen der Gew. 8#§ 135 bis 139b über
die Beschäftigung von Kindern, jungen Leuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren und von
Arbeiterinnen in Fabriken Anwendung. Diese größeren Motorbetriebe sind daher hinsichtlich
der Beschäftigung der geschügten Personen den Fabriken nunmehr grundsätzlich gleichgestellt.
Eine Abweichung ist für sie nur insofern zugelassen, als Kinder zwischen dreizehn
und vierzehn Jahren, dic nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, gleich den
jungen Veuten zwischen vierzehn und sechzehn Jahren täglich zehn (stait sechs) Stunden
beschästigt werden dürsen. Auch diese Ausnahme greist jedoch nicht für die Schleiser= und
Poliererwerkstälten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung Platz, in denen die Beschäftigung
schulentlassener Kinder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht lÜberschreiten darf.
II. Weraftätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiler beschäfsligt werden.
Auf diese kleineren Motorbetriebe finden im allgemeinen neben GewO. 58 1393, 130b
die 88 195 bis 1838 a. a. O. in der nachstehend unter Ziffer 1 ausgeführten Fassung An-
wendung. Für diejenigen Motorbetriebe mit weniger als zehn Arbeitern, welche als zum
Handwerk gehörig angesehen werden, treten jedoch hinsichtlich der Beschäftigung männlicher
jugendlicher Arbeiter (Knaben zwischen dreizehn und vierzehn Jahren, die nicht mehr zum
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