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Die Bestimmungen im Abs. 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, die in Badeanstalten aus-
schließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des Publikums
—e sind, keine Anwendung.
d) (GewO. 8 136.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
so hat der Urbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schrift-
liche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkslätte und die Art des Be-
triebes anzugeben.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in welchen
Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehängt ist, die in
der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen
Auszug aus den Bestimmungen üÜber die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von
Arbeitcrinnen enthält.
e) Ueber die in lit. c Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus dürsen Arbeiterinnen über
sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschästigt werden. Diese Beschäftigung darf
dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr abends dauern.
Hierbei kommt jeder Tag in Aunrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über die
nach lit, c zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.
Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen slber sechzehn Jahre auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen über die in lit. c Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind ver-
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in das jeder Tag, an dem Ueberarbeit stallgesunden hat,
noch am Tage der leberarbeit einzutragen ist. Das Verzeichnis ist auf Erfordern der Orts-
* sowie dem Gewerbeausüichtsbeamten jederzeit vorzulegen.
r mehr als vierzig Tage im Jahre kann auf Antrag des Arbeitgebers eine
nserbef senn in dem aus lil, ## Abs. 1 sich ergebenden Umfange von der unteren Ver-
waltungsbehördes) gestatiet werden, wenn die Arbeitszeit für die Werkstättt oder die betreffende
Abteilung der Werkstätte so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Be-
triebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeikszeit nicht berschreitet.
Der Antrag ist schristlich zu stellen und muß den Grund, aus dem die Erlaubnis
beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterimnen, das Maß der längeren
Beschäftigung sowic den Zeitraum angeben, für den diese statifinden soll. Der Bescheid der
unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schristlich zu erteilen.
Gegen die Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in denen die Erlaubnis erteilt
worden ist, ein Verzeichnis zu führen, in das der Name des Arbeitgebers und die für den
schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über
sechzehn Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht
besuchen, bei den in GewO. 8 lobc Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden
und Vorabenden von Festtagen nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb
Uhr abends hinaus gestatten. Die Erlaubnis ist schristlich zu erteilen und vom Arbeitgeber
zu verwahren.
5P ) Gewerbeinspektor.