Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer von sechs Stunden 
täglich nid bersarei iten 
nge beute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürsen nicht länger als zehn 
Stunden kench beschäftigt werden. 
6. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht 
vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht über acht Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeits- 
stunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche 
Arbeiler, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens 
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine 
einstündige sowic vormittags und nachmitlage je eine halbsinndige Pause gewährt werden. Eine 
Vor= und Nachmitlagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter 
läglich nicht länger als acht Stunden beschäfltigl werden und die Dauer ihrer durch eine 
Pause nicht unterbrochenen Arbeilszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. 
ährend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern einc Beschäftigung im Vetrieb 
überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn 
in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für 
die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Ansenthalt im Freien nicht tun- 
lich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht 
beschafft werden können. 
Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen Arbeitern eine un- 
unterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. 
n Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Scelsorger für den 
Katechumenen= und Konsirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten Stunden 
dürfen kesthücht Arbeiter nicht beschäsligt werden. 
. bettcrumenbückenmchtmdctNachtchtvoaachtllhkabcndsbis 
sechs Uhr narens und am Somabend sowie an Vorabenden der Festlage nicht nach flnf 
Uhr wochitgs beschäftigt werde 
ie Beschãftigung von Frbellerimen darf die Dauer von zehn Siuuden täglich, an 
den #archene der Sonn, und Festtage von acht Stunden, nicht überschreit 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine zinestens einst #ndige 
Mitlagspanse gewährt werden. 
Beendigung der täglichen Hrbeehetek ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene 
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren 
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu brsorgen haben, sind auf ihren Antrag eine 
halbe Stunde vor der Mitlagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine 
halbe Stunde beträgt. 
Arbeiterinnnen dürsen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht 
Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit 
ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. 
Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transporte von Materialien 
bei Bauten aller Art verwendet werden.“) 
) 8 137 Abs. 7 tritt am 1. April 1912 in Krast.
	        
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