Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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137 a. Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen 
sie in dem Betriebe die geseglich zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur 
Verrichtung außerhalb des Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für 
Rechnung Dritter üUberwiesen werden. 
die Tagc, an welchen die Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in dem Be- 
triebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese Uebertragung oder Ueberweisung nur in dem 
Umfange zulässig, in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem 
Betriebe während des Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, 
und für Sonn= und Festtage überhaupt nicht. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Abs. 2 kann die zuständige 
Polizeibehörde auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Gewerbeaussichtsbeamten 
(§ 1300) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die Uebertragung oder leberweisung. 
solcher Arbeit entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 beschränken oder von besonderen 
Bedingungen abhängig machen. Vor Erlaß solcher Versügungen hat der Gewerbeaussichts- 
beamte beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo sländige Arbeilerausschüsse G# 134h) be- 
stehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 
egen die Verfügung der Polizeibeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung 
der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Zentral- 
behörde zulässig; diese entscheidet endgültig. 
138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beglune der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche An- 
zeige zu machen. In der Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an welchen die Be- 
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art 
der Beschäftigung anzugeben. Eine Aeuderung hierin darf, abgesehen von Verschlebungen, 
welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten ee werden, 
nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde hemacht ist. 
In jedem Betriebe hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in denjenigen Räumen, 
in welchen jugendliche Arbeiter beschästigt werden, an einer in die Augen sallenden Stelle ein 
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginns und 
Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafr zu sorgen, 
daß in den betreffenden Näumen eine Tasel ausgehängt ist, welche in der von der Zentral- 
behörde zu bestinunenden Fassung und in beutlicher Schrift einen Auszug aus den Be- 
stimmungen über die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter enthält.
	        
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