84
Mufler H. In E Ziffer III.
Ausjug
aus den
Verordnungen vom 31. Mai 1897 (Rl. S. 459) und vom
17. Februar 1904 (RGl. S. 62)
lber die
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre in Werkstätten der
Kleider- und Wäschekonfektion.
Die folgenden Bestimmungen sinden Anwendung auf alle Werkstätten, in denen
1. die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und Knabenkleidern (Köcken,
Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt,
2. Fraucn= und Kinberkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen) im
großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller
angefertigt oder bearbeitet wird,
3. Frauen= und Kinderhüte besetzt (garniert) werden,
4. die Ansertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im großen
lgt,
erfolgt,
sojern nicht etwa der Arbeitgeber ausschließlich Personen beschäftigt, die zu seiner Familie
gehören (8§ 1, 8):
I. Wer Arbeilerinnen über 16 Jahre beschäftigen will, muß hiervon der Orts-
polizeibehörde vorher unter Angabe der Werkstätte schriftliche Auzelge machen
(6 5 Abf. 1).
II. Arbeiterinnen über 10 Jahre dürsen nicht länger als 11 Stunden täglich, an
Porabenden der Sonn- und Fesltage nicht länger als 10 Stunden täglich
beschäftigt werden (§ 4 Abs. 2).
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 9½ Uhr abends
und 5 /8 Uhr morgens fallen. Am Sonnahend sowie an Porabenden der Jelt-
tage ist die Beschäftigung nach 5½ Uhr nachmittags verbolen (§ 4 Abs. 1).
III. Zwischen den Arbeilsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einflündige
Wiltagspause gewährt werden (§ 4 Abs. 3).
Arbeiterinnen sber 16 Jahrc, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Miltagspouse zu entlassen, sofern
diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt (Gew O. 8 137 Abs. 4).