Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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IV. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt 
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn 
das Zeugnis eines approbierten Arzies dies für zulässig erklärt (6 4 Abs. 5). 
. Ueber dic in Zisser I festgesetzte Zeit hinaus dürsen Arbeilerinnen über 16 Jahre 
an sechzig Fagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf 
13 Slunden täglich nicht Überschreiten und nicht länger als bis 10 Uhr abends 
dauern (§ 6 Abs. 1). 
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin 
über dic zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt wird (§ 6 Abs. 2). 
. Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über 16 Jahre ausf Grund der vorstehenden 
Bestimmungen über dic in Zisser ll seslgesetzte Zeit hinaus beschäsligen, sind 
verpflichtet, an einer in die Augen sallenden Stelle der Werkstätic cine Fasel 
ausjuhängen, auf der jeder Fag, an dem Ueberarbeit stattfindet, vor Beginn 
der Aeberarbelt einzutragen ist (§ 0 Abs. 3). 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschästigt werden, ist eine 
Tasel, die diesen Auszug in deullicher Schrift enthält, auszuhängen (5 5 Abs. 2). 
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Aushang für Konfektionswerkstätten.
	        
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