Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Soll in elnzelnen Fällen die Strasverbüßung in einer anderen Strafanstalt statt- 
finden, so wird solches der Herzogl. Sächs. Coburg-Gothaischen Regierung mitgethellt. 
Artikel 2. 
Der fünf und dreihigjährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen wird, 
läust von dem Tage an, an welchem die Großherzogl. Sächsische und Fürstl. Reußische 
Reglerung davon in Kenntutß geset werden, daß die Herstellungen im Zuchthause soweit 
vollendet sind, daß die Aufnabme der jenseiligen Zuchthaussträllinge erfolgen kann. 
Die Herzogl. Coburg-Gothaische Regierung macht sich verbindlich, dafür Sorge zu 
tragen, daß dieser Zeilpunkt nicht später als ein Jahr nach ersolgter Ratisication des 
gegenwärtigen Vertrags durch die Grohherzogl. Sächs. Regierung eintritt. 
Arlikel 3. 
Die Ueberführung der Zuckthaussträflinge zu dem im Artikel 2 gedachten Zeitpunkte 
wird durch die bethelligten Ministerien im Verwalkungswege geordnet und geschieht auf 
Kosten der Grohherzoglich Sächsischen bezüglich Fürstlich Reußischen Regierung. 
Für die Zukunft ersolgt die Aufnahme der Zuchthaussträflinge auf Grund einer 
schristlichen Aufnahmelegitimation Seitens des Beamten oder der Behörde, welchem oder 
welcher nach den Bestimmungen der Strosproceßordnung die Strafvollstreckung obliegt. 
Ariikel 4. 
Die Grundsäße, bekreffend 
o. das Strassystem, 
b. die Dienstvorschristen für den Direcior und die Aufseher, 
c. die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge, 
d. die Hausordnung, 
c. den den Sträflingen zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewähren- 
den Fleißprämien, 
werden zwischen den Regierungen verelnbart, so daß eine Aenderung in denselben allseitlge 
Zustlmmung erfordert. 
Der Großberzogl. Sächsischen und Fürstl. Aeuhischen Regierung wird die Befugniß 
eingeräumt, durch abzuordnende Commissarien von der Anstaltsverwaltung Kenntniß zu 
nehmen; den letztein steht jedoch eine unmitkelbare Einmischung in die Anstaltsverwaltung 
nicht zu. 
Aniikel s. 
Bei Wiederbesetzung der Stelle des Directors der Anstalt erfolgt dessen Wahl im 
Wege rer Verständigung unter den contrahlrenden Regierungen, evenluell nach Stimmen
	        
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