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schaftsräume aller Art, für Rechnung der Anstalt bewirthschaftete Gärten, Er-
bolungsplätze und derglelchen,
mithin auf die Dauer von 35 Jahren die Großherzogl. Sächs. Regierung die Summe von
Ein Tausend sleben hundert und steben und fünfziz Thalern 18 Gr.,
die Fürstl. Reußische Regierung die Summe von
Vier hundert neun und dreißig Thalern 12 Gr.
und nach Ablauf von 35 Jahren bei Fortdauer des Vertrags Erstere die Summe von
Acht hundert Thalern,
Lehtere die Summe von
Zwei hundert Thalern jährlich
in vierteljährlichen Raten au die Staatskasse zu Gotha portofrei zu zahlen.
ie Kosten der Unterhaltung der Gebäude und die Feuerversicherungsprämie wer-
den von der Herzogl. Coburg-Gothaischen Regierung allein getragen.
Artikel 7.
Außerdem zahlen die Großherzogl. Sächs. und die Fürstl. Reußische Regierung für
jeden von einem ihrer Gerichte eingelieserten Sträfling für jeden Strastag denjenigen
Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwachsene Gesammtaufwand der
Zuchthausverwaltung, jedoch ohne Berechnung irgend eines Zinsbetrags für den Bau-
oder Grundwerth der Anstalt und mit Abzug der bei der Zuchthausverwaltung selbst er-
wachsenden Einnahmen, namentlich durch Arbeiksverdienst der Sträflinge, durch die Zahl
der Straftage sämmtlicher während des Jahres detinirter Sträflinge dividirt wird.
Die contrahirenden Regierungen einigen sich über den Voranschlag über Einnahme
und Ausgabe bei der Verwaltung des Zuchthauses. Eine Aenderung dieses Voranschlags
bedarf allseitiger Zustimmung.
In dieser Vereinbarung werden zugleich dlejenigen Posten des Voranschlags be-
zelchnet, bezüglich deren eine Ueberschreitung desselben ausgeschlossen ist.
Artikel 8.
Die Zahlung der nach Artikel 7 zu gewährenden Beträge erfolgt in der Weise,
daß vierteljährlich am 1. October, 2. Januar, 1. April und 1. Jull die runde Summe
von Ein Tausend Thalern von der Grohherzogl. Sächs. und die Summe von
Dreihundert Thalern von der Fürstl. Reußischen Regierung an die Staatskasse zu
Gotha auf Abrechnung porkofrei gezahlt und, nach Festistellung der auf das vom 1. Jult
bis 30. Juni laufende Rechnungsjahr aufzustellenden Jahresrechnung der Zuchthauskasse,
der sich sodann ergebende Restbetrag binnen vier Wochen nach Mittheilung der festge-
stellten Nechnung an die Gothaische Staatskasse porkofrel abgewährt, oder, wenn der