Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Artikel 9. 
Die Zahlung der nach Artikel 8 zu gewährenden Beitäge erfolgt in der Weise, 
daß vicrteljährlich am 1. Oktober, 2. Januar, 1. April und 1. Juli die runde Summe 
von vierzehn Hundert Thalern von der Großherzogl. Sächsischen und die Summe von 
vier Hundert Thalern von der Fürstl. Reußischen Regierung an die Staatskasse zu 
Gotha auf Abrechnung portofrei gezahlt und, nach Festücllung der auf das vom 1. Jull 
bis 30. Juni laufende Rechnungsjahr aufzustellenden Jahresrechnung der Gefängniß- 
kasse, der sich sodann ergebende Restbetrag binnen vier Wochen nach Mittheilung der 
festgestellten Rechnung an die Gothaische Staatskasse porkofrei abgewährt oder, wenn der 
Gesammtetrag die Summe von Fünf Tausend sechs Hundert Thalern bezüglich von 
Ein Tausend sechs Hundert Thalern nicht erreicht, dieser Minderbetrag der Grohherzogl. 
Sächsischen bezüglich Fürstl. Reußischen Regierung auf die nächste vierteljährige Rate als 
baares Geld in Zurechnung gebracht wird. 
Artikel 10. 
Muß einem zu entlassenden Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines Fort- 
kommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort ein Vorschuß gewährt werden, so 
ist solcher der Gefängnihkasse von der Regierung des Staats, aus welchem die Ein.- 
lieferung erfolgt ist, zu ersetzen. 
Artikel 11. 
Jede Weimarischer oder Reußischer Seits in das Landesgefängniß eingelieferte 
Person ist bei der Entlassung, sofern die reichsgesetlichen Voraussetzungen ihrer Aus- 
weisung aus dem Herzogthum Sachsen-Coburg--Gotha vorliegen, in dem Weimarischen 
bezüglich Reußischen Staatsgebiete wieder anzunehmen, ohne daß es eines Nachweises 
bedarf, daß dieselbe in dem genannten Staatsgebiete das Heimathorecht oder den Unter- 
stützungswohnsitz hat. 
Artikel 12. 
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der im Art. 1 auf fünf und 
Zwanzig Jahre festgesetzten Vertragszeit von einem der contrahirenden Theile die Kün- 
digung dieses Vertrags erfolgt, soll derselbe anderweit auf 
fünf und Zwanzig Jahre 
von dem Tage an gerechnet, wo die ersle fünf und zwanzigjährige Vertragszeit abläust, 
verlängert angesehen werden. Auch innerhalb der festgesepten Vertragszeit können die 
Großherzogl. Sächsische und die Fürstl. Reußische Regierung, unter Einhaltung einer 
dreijährigen Kündigungsschrift, den Vertrag auflösen. 
Artikel 13. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratiftcatlon
	        
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