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Artikel 9.
Die Zahlung der nach Artikel 8 zu gewährenden Beitäge erfolgt in der Weise,
daß vicrteljährlich am 1. Oktober, 2. Januar, 1. April und 1. Juli die runde Summe
von vierzehn Hundert Thalern von der Großherzogl. Sächsischen und die Summe von
vier Hundert Thalern von der Fürstl. Reußischen Regierung an die Staatskasse zu
Gotha auf Abrechnung portofrei gezahlt und, nach Festücllung der auf das vom 1. Jull
bis 30. Juni laufende Rechnungsjahr aufzustellenden Jahresrechnung der Gefängniß-
kasse, der sich sodann ergebende Restbetrag binnen vier Wochen nach Mittheilung der
festgestellten Rechnung an die Gothaische Staatskasse porkofrei abgewährt oder, wenn der
Gesammtetrag die Summe von Fünf Tausend sechs Hundert Thalern bezüglich von
Ein Tausend sechs Hundert Thalern nicht erreicht, dieser Minderbetrag der Grohherzogl.
Sächsischen bezüglich Fürstl. Reußischen Regierung auf die nächste vierteljährige Rate als
baares Geld in Zurechnung gebracht wird.
Artikel 10.
Muß einem zu entlassenden Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines Fort-
kommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort ein Vorschuß gewährt werden, so
ist solcher der Gefängnihkasse von der Regierung des Staats, aus welchem die Ein.-
lieferung erfolgt ist, zu ersetzen.
Artikel 11.
Jede Weimarischer oder Reußischer Seits in das Landesgefängniß eingelieferte
Person ist bei der Entlassung, sofern die reichsgesetlichen Voraussetzungen ihrer Aus-
weisung aus dem Herzogthum Sachsen-Coburg--Gotha vorliegen, in dem Weimarischen
bezüglich Reußischen Staatsgebiete wieder anzunehmen, ohne daß es eines Nachweises
bedarf, daß dieselbe in dem genannten Staatsgebiete das Heimathorecht oder den Unter-
stützungswohnsitz hat.
Artikel 12.
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der im Art. 1 auf fünf und
Zwanzig Jahre festgesetzten Vertragszeit von einem der contrahirenden Theile die Kün-
digung dieses Vertrags erfolgt, soll derselbe anderweit auf
fünf und Zwanzig Jahre
von dem Tage an gerechnet, wo die ersle fünf und zwanzigjährige Vertragszeit abläust,
verlängert angesehen werden. Auch innerhalb der festgesepten Vertragszeit können die
Großherzogl. Sächsische und die Fürstl. Reußische Regierung, unter Einhaltung einer
dreijährigen Kündigungsschrift, den Vertrag auflösen.
Artikel 13.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratiftcatlon