Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Soll in einzelnen Fällen die Unterbringung in elner andern Anstalt statiflnden, 
so wird Solches der Großherzogl. Sächsischen Reglerung mitgetheilt werden. 
Artikel 2. 
Sobald sich herausstellt, daß die gegenwärtlg vorhandenen Räumlichkeiten in der 
Correcklonganstalt zu Eisenach dauernd unzurelchend sind, ist die Großherzogl. Sächsische 
Regierung zur Herstellung eines entsprechenden Erweiterungsbaus unter der Voraus- 
setzung verpflichtet, daß dann für die Mitbenutzung dieses Erweiterungsbaus Seitens 
des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürstenthums Neuß i. L. ein weiterer 
Vertrag nach den für die Mitbenuhung des Zuchthauses zu Gräfentonna angenommenen 
Grundsägen abgeschlossen werde. 
Artikel 3. 
Der 25-jährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen wird, beginnt für 
dle Herzogl. Sachsen, Coburg. Gothaische Regierung vier Wochen nach erfolgter allseitiger 
Ratification des Vertrags, für die Fürstl. Reußische Regierung spätestens ein Jahr nach 
diesem Zeilpunkt. 
Artikel 1. 
Die Aufnahme der Corrigenden in die Coriectionsanstalt erfolgt auf Grund einer 
schristlichen Aufnabmelegitimation, welche von der die Einlieferung verfügenden Landes- 
polizeibehörde ausgustellen ist. 
Die Ueberführung der Corrigenden des Herzogthums Sachsen-Coburg.Gotha und 
des Fiustenthums Renuß j. L., welche sich zu dem in Art. 3 gedachten Zeitpunkte bereits 
als solche in einer Anstalt befinden, wird im Verwaltungswege geordnet und geschieht 
auf Kosten der betreffenden Regierung der genannten Staaten. 
Artikel 5. 
Die Grundsäßz, betreffend 
a) das Correclionsiystem, 
b) die Dienstvorschriften für den Juspektor und die Ausseher, 
c) die Verhaltungovorschriften für die Corrigenden, 
) die Hausordnung, 
ec) den den Corrigenden zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewährenden 
Fleißprämien, 
werden zwischen den vertragschllehenden Regierungen besonders vereinbart, so daß eine 
Aenderung derselben ohne allseitige Zustimmung nicht erfolgen kann.
	        
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