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Soll in einzelnen Fällen die Unterbringung in elner andern Anstalt statiflnden,
so wird Solches der Großherzogl. Sächsischen Reglerung mitgetheilt werden.
Artikel 2.
Sobald sich herausstellt, daß die gegenwärtlg vorhandenen Räumlichkeiten in der
Correcklonganstalt zu Eisenach dauernd unzurelchend sind, ist die Großherzogl. Sächsische
Regierung zur Herstellung eines entsprechenden Erweiterungsbaus unter der Voraus-
setzung verpflichtet, daß dann für die Mitbenutzung dieses Erweiterungsbaus Seitens
des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürstenthums Neuß i. L. ein weiterer
Vertrag nach den für die Mitbenuhung des Zuchthauses zu Gräfentonna angenommenen
Grundsägen abgeschlossen werde.
Artikel 3.
Der 25-jährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen wird, beginnt für
dle Herzogl. Sachsen, Coburg. Gothaische Regierung vier Wochen nach erfolgter allseitiger
Ratification des Vertrags, für die Fürstl. Reußische Regierung spätestens ein Jahr nach
diesem Zeilpunkt.
Artikel 1.
Die Aufnahme der Corrigenden in die Coriectionsanstalt erfolgt auf Grund einer
schristlichen Aufnabmelegitimation, welche von der die Einlieferung verfügenden Landes-
polizeibehörde ausgustellen ist.
Die Ueberführung der Corrigenden des Herzogthums Sachsen-Coburg.Gotha und
des Fiustenthums Renuß j. L., welche sich zu dem in Art. 3 gedachten Zeitpunkte bereits
als solche in einer Anstalt befinden, wird im Verwaltungswege geordnet und geschieht
auf Kosten der betreffenden Regierung der genannten Staaten.
Artikel 5.
Die Grundsäßz, betreffend
a) das Correclionsiystem,
b) die Dienstvorschriften für den Juspektor und die Ausseher,
c) die Verhaltungovorschriften für die Corrigenden,
) die Hausordnung,
ec) den den Corrigenden zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewährenden
Fleißprämien,
werden zwischen den vertragschllehenden Regierungen besonders vereinbart, so daß eine
Aenderung derselben ohne allseitige Zustimmung nicht erfolgen kann.