Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Der Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaischen, sowie der Fürstl. Reußischen Reglerung 
wird die Besugniß eingeräumt, durch abzuordnende Commissarien von der Anstalts- 
verwaltung Kennmiß zu nehmen. Eine unmittelbare Einmischung in dieselbe steht den 
Commissarien nicht zu. 
Artikel 6. 
Bei der Wilederbesehung der Stelle des Inspectors der Anstalt erfolgt dessen Wahl 
im Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, jedoch bedarf die ge- 
troffene Wabl der Zustimmung der Großherzogl. Sächsischen Regierung. 
Bei der Anstellung des Ausseherpersonals haben die Regierungen von Sachsen- 
Coburg= Gotha und Reuß j. L. für die Besetzung von je einer Stelle eine Person vor- 
zuschlagen. Dieß tritt jedoch erst dann in Wirksamkeit, wenn das bei der ersten Ein- 
richtung von Sachsen-Weimar angestellte Personal vermehrt werden muß. An erster 
Stelle hat die Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaische Reglerung, an zweiter Stelle die 
Fürstl. Reußische Regierung den Vorschlag zu machen. Der Vorgeschlagene wird von 
der Großherzogl. Sächsischen Reglerung als Ausseher angestellt. Wird die Sielle eines 
dieser Aufseher vacant, so wird dieselbe jedesmal wieder auf Vorschlag der betreffenden 
Regierung besetzt. 
Im Falle einer Auflösung des Vertrags treten die auf Vorschlag von Sachsen- 
Coburg-Gotha und Reuß j. L. angestellten Aufseher aus dem Grohherzogl. Süchsischen 
Staatsdienst aus und in den desjenigen Staats über, auf dessen Vorschlag ihre An- 
stellung erfolgt ist. 
Im Falle der Pensionirung eines dieser Aufseher wird die nach dem Großherzogl. 
Sächsischen Gesey über den Civilsiaatsdienst zu bestimmende Pension desselben von dem 
Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha hezüglich dem Fürstenthum Reuß j. L. zur Zahlung 
übernommen, desgleichen auch die Pension der Hinterbliebenen eines solchen Aussehers, 
falls derselbe während des activen Dienstes oder während des Ruhestandes verstirbt. 
Ariikel 7. 
Für die Mitbenuhyung der Correctionsanstalt zu Eilenach zur Unterbringung ihrer 
Corrigenden verpflichten sich die Reglerungen von Sachsen-Coburg-Gotha und Reuß j. L. 
auf die Dauer des Verkrags ein jährliches Miethgeld von zusammen Einhundert Thalern, 
wovon das Herzogthum Sachsen-Coburg= Gotha Sechzig Thaler und das Fürstenthum 
Reuß Vierzig Thaler zu entrichten hat; jedesmal am Jahresschlusse an die Großherzogl. 
Hauptsiaatskasse in Weimar portofrei zu zahlen.
	        
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