Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Artilel 8. 
Außerdem zahlen die Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha und Neuß j. L. fuͤr 
jeden von ihren bezüglichen Landespolizeibehörden eingelieferten Corrigenden für jeden 
Detentionstag denjenigen Geldbetrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr er- 
wachsene Gesammtanfwand der Anstalts, Verwallung, jedoch ohne Berechnung irgend eines 
Zinsbetrags für den Bau= oder Grundwerth der Anstalt und mit Abzug der bei der 
Anstaltsverwaltung selbst namenklich durch Arbeiksverdienst der Corrigenden und sonst noch 
ezwachsenden Einnahmen, durch die Zahl der Deientionstage simmtlicher während des 
Jahres Detlnirten dividirk wird. 
Die vertragschlleßenden Regierungen werden sich über den Voranschlag für Einnahme 
und Ausgabe bel der Verwaltung der Correctlonsanstalt einigen. Eine Aenderung dieses 
Voranschlags bedarf allseltiger Zustlmmung. In dieser Vereinbarung werden zugleich die 
Ausgabeposten bezeichnet, hinsichtlich deren elne Ueberschreltung des Voranschlags aus- 
geschlossen ist. 
Artikel 9. 
Die Zahlung der nach Art. 8 zu gewährenden Beträge erfolgt in der Weise, daß 
vierteljährlich am 1. Aprtl, 1. Juli. 1. Oktober und 2. Jannar für jeden während des 
abgelaufenen Quartals detintrten Corrigenden aus dem Herzogthum Sachsen, Coburg- 
Gotha und dem Fürstenthum Neuß j. L. die runde Summe von zwanzig Thalern von 
der betreffenden Regierung an die Grohherzogl. Hauptstaatskasse zu Weimar auf Ab- 
rlechnung porkofrei gezahlt und nach Fesistellung der von der Kassenverwaltung der 
Correclionsanstalt auf das Kalenderjahr geführten Jahresrechnung der sich sodann er- 
gebende Restbetrag binnen vler Wochen nach Mlttheilung der festgestellten Rechnung an 
die Großherzogl. Sächsische Hauptstaatskasse porkofrei abgewährt oder, wenn der Gesammt= 
betrag die Summe von Achtzig Thalern pro Kopf nicht erreicht, dieser Minderbetrag der 
Herzogl. Sachsen- Coburg= Gothaischen bezüglich Fürstlich Reußischen Reglerung auf die 
nächste Vierteljahrszahlung als baares Geld in Zurechnung gebracht wird. 
Artikel 10. 
Mit Rücksicht darauf, daß über den Umfang, in welchem die Mahregel der Unier= 
bringung in eine Correctionsanstalt auf Grund der Reichs= und Landesgeseygebung in den 
betheiligten drei Staaten zur Ausführung kommen wird, Erfahrungen noch nicht vorllegen, 
nach welchen eine Durchschnittezahl des jährlichen Personalbestandeo in derselben und der 
demselben enisprechende Verwallungsaufwand veranschlagt werden könnte, treten die in den 
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