Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
  
No. 351. 
  
Ministerial-Verfügung 
vom 9. Juli 1872, 
die Trauungsgebühren betr. 
In Gemähbeit höchsier Entschließung Selner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit 
verfügt, daß Brautleute, die sich nicht von dem zuständigen Pfarrer des Wohnorts der 
Braut, sondern von dem Pfarrer des Wohnorts des Bräutigams oder des künftigen 
Wohnortes der Brautleute trauen lassen wollen, nicht nur in den Fällen, auf welche sich 
die Ministerlalbekanntmachung vom 17. August 1871 (Gesepsammlung Bd. XVI. S. 371) 
bezieht, sondern auch dann, wenn beide Braumleute dem Fürstenthume angehören, die 
Tranungsgebühren nur einmal und zwar an den die Trauung vollziehenden Pfarrer zu 
entrichten verbunden sein sollen. 
Gera, am 9. Jull 1872. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel. 
Auegegeben den 17. Jull 1872. 8
	        
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