Gesetzsämmlung
fuͤr das
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 352.
1. Ministerlal-Bekanntmachung vom 9. Jull 1872, alte Berggebäude und Halden betrefsend.
81.
Das Vergamt hat darauf zu sehen, daß die Bergwerksbesiher die von ihnen losge-
sagten oder die ihnen entzogenen Berggebäude bis dahin, wo enlweder das belreffende
Berggebäude durch Versteigerung in eines Anderen Besiß uͤbergeht oder das bezuͤgliche
Bergbaurecht für erloschen erklärt wird, in einem solchen Stande erhalten, wie dies der
Schußz der Oberfläche und ihrer Bewohner und der benachbarten Vaue erfordert.
82.
Zeigt sich bei der nach dem Erlöschen eines Bergbaurechts sofort auf dem auflässig
gewordenen Berggebäude vorzunehmenden bergamtlichen Befahrung, daß daselbst füher
oder später Tagebrüche oder sonsiige Gefahren für die Oberfläche oder deren Bewohner
oder für andere Berggebäude entsiehen können, so sind die zeitherigen Bergwerksbesitzer
anzuhalten, innerhalb einer angemessenen Frist die zu Abwendung dieser Gefahren erforder-
lichen Mahregeln in dauernd sicherstellender Weise zu treffen. Im Unterlassungsfalle hat
das Vergamt solche zu treffen und den Kostenbetrag aus dem Vermögen der zeltherigen
Vergwerksbesitzer auf dem Executionswege einzuziehen.
83.
Wenn Beschädigungen der Obeifläche durch verlassene Grubenbaue im unverliehenen
Grubenfelde vorkommen, so hat das Vergamt den letzten Bergwerköbesiper zu unverweilter
Treffung der zu Verhütung weiterer Schäden polizeilich erforderlichen Vorkehrungen an-
zuhalten.
Ausgegeben den 17. Jull 1872. "