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a) der Name des Bergwerkseigenthums und die nähere Bezeichnung
seiner Gattung, z. B. Fundgrube, Stolle,
b) die Angabe der Flur und der Flurbuchsnummern,
c) die Größe des Grubenseldes nach Maheinheiten,
a)) die Zubehörungen an Gebäuden, Grundstücken, Teichen, Wasserleitun-
gen und sonsiigen Anlagen,
e) die etwa aufhaftenden Renten und andern dinglichen Abgaben.
4) In die zweite Rubrik gehören:
a) der vollständige Name, sowie Stand, Gewerbe und Wohnort des Be-
siters oder der mehrern Besitzer, beziehungsweise die Bezeichnung
der als Besiperin konstituirten Gewerkschaft,
) der Besitztitel, wobei auch der Kaufpreis, wenn der Besiptitel in
einem Kaufe besteht und der Kaufpreis in der Kaufsurkunde ange-
geben ist,
) Dispositionsbeschränkungen der in § 13. Nr. 7. des Gesetzes vom
20. November 1858 erwähnten Art.
5) In die dritte Rubrik find alle auf das Berggebäude zu versichernde Forde-
rungen einzutragen.
6) Die Rubrik, in welche die Einträge von Protestatlonen und Löschungen gehören,
bestimmt sich nach dem Gegenstande, auf den dieselben sich beziehen.
7) Für Immobilien, welche als ungetheilte Pertinenzen zu mehreren Vergbaurechten
gehören, ist im Berg= Grund= und Hypothekenbuche ein besonderes Follum an-
zulegen, auf dem Folium jedes betheiligten Bergbaurechtes aber der Antheil an
dem gemeinschaftlichen Besiythume unter Verweisung auf dessen Folium kürzlich
anzumerken.
8) Im Uebrigen kommen die über Anlegung und Führung der gewöhnlichen Grund-
und Hypothekenbücher ergangenen Vorschriften zur Anwendung.
9) Die sormelle Führung der Verg.- Grund= und Hypothekenbücher hal der Hppo-
thekenbuchführer desjenigen Justizamts zu übernehmen, dessen Vorstand das juristische
Mitglied des Bergamtes bildet.
Gera, am 9. Juli 1872.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.