Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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turirte Bestellsalz nur für den spezlellen Zweck, für welchen die Denaturirung 
zugelassen worden ist, Verwendung finden. 
414) Sowohl das für landwinkhschaflliche als auch das für gewerbliche Zwecke 
denalurirte Handelssalz, mit Einschluß der Viehfalzlecksteine (Nr. 2 A) tann 
an Salzhändler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und an 
sonstige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind, welter verkauft werden 
(Nr. 17). 
Die Empfänger von denaturtrtem Beslellsalz (Nr. 2 B.) dürfen dasselbe 
an andere Personen nicht abgeben. 
15) Gewerbtreibende, welche denakurirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, in- 
gleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken 
bestimmtes denakurirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei 
dem Lieseranten (Salzwerksbesiper oder Salzhändler) unter Uebergabe elner 
ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Beschelnigung, woraus das 
Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgebt, der Steuerbehörde ihres Wohnorkes 
schriftlich zu bestellen. 
An Stelle der bei jeder Salzbeslellung einzuholenden Bescheinigung 
über die Berechllgung zum Salzbezug kann nach dem Eimessen der Steuer- 
behörde den Salzhändlern und den Besipern gröherer Gewerbeanstalten eine 
einmalige, für die Dauer eines Kalenderjabres auszustellende Bescheinigung 
für alle während desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salz- 
bändler stalnfindenden Salzbezuge, welche dem Bestellzeitel über die erste in 
dem betreffenden Jahre stansindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt 
werden. 
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe 
oder Geschäft des Empsängers, die Menge des Solzes und der gewerbliche 
Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen der 
Salzhändler, die Art des zu bestellenden Salzes (ob Vieh., Düng= oder Ge- 
werbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die lau- 
sende Nummer der Bescheinigung über die Bercchligung zum Salzbezug 
(vergl. Nr. 16 Abs. 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheintgun- 
dgen können auch in die Beslellzeilel selbst aufsgenommen werden. 
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über 
die Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe dena- 
turirtes Handelssalz für lonrwirthschastliche Zwecke unmittelbar von Salz- 
werken oder von Salzbändlein zur eigenen Verwendung beziehen wollen. 
16) Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten
	        
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