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turirte Bestellsalz nur für den spezlellen Zweck, für welchen die Denaturirung
zugelassen worden ist, Verwendung finden.
414) Sowohl das für landwinkhschaflliche als auch das für gewerbliche Zwecke
denalurirte Handelssalz, mit Einschluß der Viehfalzlecksteine (Nr. 2 A) tann
an Salzhändler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und an
sonstige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind, welter verkauft werden
(Nr. 17).
Die Empfänger von denaturtrtem Beslellsalz (Nr. 2 B.) dürfen dasselbe
an andere Personen nicht abgeben.
15) Gewerbtreibende, welche denakurirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, in-
gleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken
bestimmtes denakurirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei
dem Lieseranten (Salzwerksbesiper oder Salzhändler) unter Uebergabe elner
ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Beschelnigung, woraus das
Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgebt, der Steuerbehörde ihres Wohnorkes
schriftlich zu bestellen.
An Stelle der bei jeder Salzbeslellung einzuholenden Bescheinigung
über die Berechllgung zum Salzbezug kann nach dem Eimessen der Steuer-
behörde den Salzhändlern und den Besipern gröherer Gewerbeanstalten eine
einmalige, für die Dauer eines Kalenderjabres auszustellende Bescheinigung
für alle während desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salz-
bändler stalnfindenden Salzbezuge, welche dem Bestellzeitel über die erste in
dem betreffenden Jahre stansindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt
werden.
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe
oder Geschäft des Empsängers, die Menge des Solzes und der gewerbliche
Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen der
Salzhändler, die Art des zu bestellenden Salzes (ob Vieh., Düng= oder Ge-
werbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die lau-
sende Nummer der Bescheinigung über die Bercchligung zum Salzbezug
(vergl. Nr. 16 Abs. 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheintgun-
dgen können auch in die Beslellzeilel selbst aufsgenommen werden.
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über
die Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe dena-
turirtes Handelssalz für lonrwirthschastliche Zwecke unmittelbar von Salz-
werken oder von Salzbändlein zur eigenen Verwendung beziehen wollen.
16) Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten