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Bescheinigungen Verztichnisse in Jahresabschnliten zu fuͤhren, aus welchen
in Beziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der
Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des Versenders
des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in den
bedachten Verzeichnissen unter fortlaufenden, auf den Beschelnigungen anzu-
merkenden Nummern eingetragen.
17) Die Salzwerksbesiper und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche
Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesehlichen Bestlmmungen
beziehungsweise nach Nr. 13 und 11 zum Bezuge desselben berechiigt sind
und den Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben.
18) An Personen, welche nach §. 14 des Salzsleuergesehes vom 12. Oktober
1867 den Anspruch auf abgabenfreien Solzbezug verloren haben und als
solche von der Steuerbehörde einem Salzwerkobesiper oder einem Salzhändler
speziell bezeichuet worden sind, darf derselbe denakurirkes Salz ulcht verabfolgen.
19) Die Solzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung
des Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den
Salzverkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturir-
tem Salz vonzuzeigen, und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter gewünschte
Auskunft zu ertheilen.
20) Die Bestellzeirel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Beschei-
nigungen üver die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absah 1 und 3)
sind von den damit beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Ver-
gleichung mit den betreffenden Registein in Empfang zu nehmen und den
Hauptämtein, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu
übersenden. In gleicher Weise nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
mit den nach Nr. 15 Absatz 2 ausgestellten, für die Dauer eines Kalender-
jahres gültigen Bescheinigungen zu verfahren.
21) Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter
Nr. 20 zugehenden Bestenzettel beziehungsweise Auszüge aus den Besstell-
zetteln und Bescheinigungen zu prüsen, ob die Enknehmer des denaturirten
Salzes zum abgabefreien Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das
angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der Entnahme entsprechenden
Umfange belrieben haben. Nach Umständen lind von Seiten der gedachten
Aemter weilere Ermiltelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Ver-
wendung des über den Bedarf bezogenen denaturirten Salzes zu verhüten
und elwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften zur Be-
strafung zu bringen.