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22) Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei ver-
abfolgten Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat, und Sodafabrikation
bestimmten, kann als Ersagy für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten
eine Kontrolgebühr von zwel Silbergroschen (lieben Kreuzern) für den Zentner
erhoben werden.
23) Wird die Denakurirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhn-
lichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbs-
räumen des Empfängers vorgenommen, so kann von Selten der Steuer-
verwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehraufwand
an Beamtenkrästen, sowelt dlese Kosten nicht durch die Erhebung der unter
Nr. 22 erwähnten Kontrolgebühr von dem betreffenden Salz Deckung sinden,
in Anspruch genommen werden.
24) Hinsichtlich der Bereltung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf
den Salzwerken finden außer den vorstebenden Bestimmungen die bezüglichen
Vorschriften der Instruktionen Iin Betreff der Erhebung und Kontrolirung
der Salzabgabe auf den Staats. Salzwerken und beziehungsweise auf den
Privatsalinen Anwendung. Die Besizer chemischer Fabriken, in welchen Salz
als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in sraglicher Hinsicht, außer den
vorstehenden Bestimmungen, die wegen Kontrolirung dieser Fabriken ertheilten
besonderen Vorschristen zu beobachten.
Gera, den 28. Juli 1872.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Engelhardt.