Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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22) Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei ver- 
abfolgten Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat, und Sodafabrikation 
bestimmten, kann als Ersagy für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten 
eine Kontrolgebühr von zwel Silbergroschen (lieben Kreuzern) für den Zentner 
erhoben werden. 
23) Wird die Denakurirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhn- 
lichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbs- 
räumen des Empfängers vorgenommen, so kann von Selten der Steuer- 
verwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehraufwand 
an Beamtenkrästen, sowelt dlese Kosten nicht durch die Erhebung der unter 
Nr. 22 erwähnten Kontrolgebühr von dem betreffenden Salz Deckung sinden, 
in Anspruch genommen werden. 
24) Hinsichtlich der Bereltung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf 
den Salzwerken finden außer den vorstebenden Bestimmungen die bezüglichen 
Vorschriften der Instruktionen Iin Betreff der Erhebung und Kontrolirung 
der Salzabgabe auf den Staats. Salzwerken und beziehungsweise auf den 
Privatsalinen Anwendung. Die Besizer chemischer Fabriken, in welchen Salz 
als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in sraglicher Hinsicht, außer den 
vorstehenden Bestimmungen, die wegen Kontrolirung dieser Fabriken ertheilten 
besonderen Vorschristen zu beobachten. 
Gera, den 28. Juli 1872. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Engelhardt.
	        
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