Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

134 
gen, Geburten und Sterbefäͤlle werden durch Eintragung in folche Register Civilstands- 
Register) beglaubigt. 
Den Justizämtern allein steht die Ausstellung von Zeugnissen mit öffentlichem Glauben 
über die Civilstandsverhälintsse der kirchlichen Disstdenten zu. 
8. 3. 
Die Zuständigkeit des Justtzamts zur Eintragung in die Civilstands -Register wird 
durch den Ort, wo der Geburn= oder Sterbrfall erfolgt ist, oder wo die Brautleute 
wohnen, bestimmt. 
Wohnen die Brautleute in verschiedenen Justizamtsbezirken, so kann die Eintragung 
bel dem einen oder dem anderen der beiden Justizämter nachgesucht werden; das darum 
angegangene Amt hat dann dem anderen Mintetlung zu machen und letzteres die Ein- 
tragung auch in das von ihm geführte Register vorzunehmen. 
8. 4. 
Die Anzeige einer in das Civilstandsregister einzutragenden Geburt ist zunächst von 
dem ehelichen Vater des Kindes, wenn derselbe aber abwesend, oder nicht mehr am Leben, 
oder sonst dazu außer Stande, oder das Kind ein außereheliches ist, von der Hebamme. 
wenn jedoch eine solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig war, von den sonst dabei 
zugezogen gewesenen erwachsenen Personen, und wenn die Geburt ohne Beisein Anderer 
erfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind geboren ist, in Ermangelung 
aller solcher Personen von der Mutter zu erstatten. 
Diese Anzeige muß innerhalb der zunächst folgenden drei Tage, wenn sse aber von 
der Mutter zu bewirken ist, innerhalb dret Wochen nach der Geburt gemacht werden. 
Die Anzelge muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes 
und dessen Vornamen, ferner die Namen, den Stand oder das Gewerve, sowie den Wohn- 
ort der Eltern, resp. der Mutter enthalten. 
War zur Zeit der gemachten Anzetge dem Kinde noch kein Vorname beigelegt, so 
ist hierüber binnen drei Tagen, nachdem dies geschehen, spätestens sechs Wochen nach der 
Geburt von dem zur Anzeige Verpflichteten (Alin. 1) nachträglich Anzeige zu machen. 
5 
Bel Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte, und wenn ein solches 
nicht vorhanden, oder hierzu nicht im Stande ist, von der Leichenfrau oder von dem- 
jenigen, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet und zwar in jedem Falle spä- 
testens an dem nächstfolgenden Tage gemacht werden. 
Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor= und Familiennamen, Alter, 
Stand oder Gewerbe der verstorbenen Person enthalten und der Anzeige ein Zeugniß eines 
verpflichteten Arzties oder der Leichenfrau über den erfolgten Todesfall beigefügt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.