134
gen, Geburten und Sterbefäͤlle werden durch Eintragung in folche Register Civilstands-
Register) beglaubigt.
Den Justizämtern allein steht die Ausstellung von Zeugnissen mit öffentlichem Glauben
über die Civilstandsverhälintsse der kirchlichen Disstdenten zu.
8. 3.
Die Zuständigkeit des Justtzamts zur Eintragung in die Civilstands -Register wird
durch den Ort, wo der Geburn= oder Sterbrfall erfolgt ist, oder wo die Brautleute
wohnen, bestimmt.
Wohnen die Brautleute in verschiedenen Justizamtsbezirken, so kann die Eintragung
bel dem einen oder dem anderen der beiden Justizämter nachgesucht werden; das darum
angegangene Amt hat dann dem anderen Mintetlung zu machen und letzteres die Ein-
tragung auch in das von ihm geführte Register vorzunehmen.
8. 4.
Die Anzeige einer in das Civilstandsregister einzutragenden Geburt ist zunächst von
dem ehelichen Vater des Kindes, wenn derselbe aber abwesend, oder nicht mehr am Leben,
oder sonst dazu außer Stande, oder das Kind ein außereheliches ist, von der Hebamme.
wenn jedoch eine solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig war, von den sonst dabei
zugezogen gewesenen erwachsenen Personen, und wenn die Geburt ohne Beisein Anderer
erfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind geboren ist, in Ermangelung
aller solcher Personen von der Mutter zu erstatten.
Diese Anzeige muß innerhalb der zunächst folgenden drei Tage, wenn sse aber von
der Mutter zu bewirken ist, innerhalb dret Wochen nach der Geburt gemacht werden.
Die Anzelge muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes
und dessen Vornamen, ferner die Namen, den Stand oder das Gewerve, sowie den Wohn-
ort der Eltern, resp. der Mutter enthalten.
War zur Zeit der gemachten Anzetge dem Kinde noch kein Vorname beigelegt, so
ist hierüber binnen drei Tagen, nachdem dies geschehen, spätestens sechs Wochen nach der
Geburt von dem zur Anzeige Verpflichteten (Alin. 1) nachträglich Anzeige zu machen.
5
Bel Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte, und wenn ein solches
nicht vorhanden, oder hierzu nicht im Stande ist, von der Leichenfrau oder von dem-
jenigen, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet und zwar in jedem Falle spä-
testens an dem nächstfolgenden Tage gemacht werden.
Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor= und Familiennamen, Alter,
Stand oder Gewerbe der verstorbenen Person enthalten und der Anzeige ein Zeugniß eines
verpflichteten Arzties oder der Leichenfrau über den erfolgten Todesfall beigefügt werden.