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8. 6.
Die in §8. 4 und 5 vorgeschriebenen Anzeigen sind entweder persönlich oder schrift-
lich an das zuständige Justlzamt zu erstatten.
Die schrifllichen Anzeigen müssen mit dem Namen des Urhebers unterzeichnet sein,
und die Eigenschaft angeben, in welcher er dieselben erstattet.
S. 7.
Eine verschuldete Versäumniß der für diese (§§. 4 und 5) Anzeigen gesetzten Fristen
ist mit Geldbuße bis zu 50 Thlrn., eventuell mit entsprechender Haftstrafe zu belegen.
Das zuständige Justizamt hat unbeschadet der durch solche Versäumniß verwirkten
Strafen die Betheiligten zur Befolgung der in 85. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften
von Amrtswegen durch Oidnungsstrafen anzuhalten. Auch kann dasselbe nach Ermessen
behufs Fesislellung des angezeigten Geburts= oder Sterbefalles weitere Erörterungen an-
stellen und hat erst, wenn nach selnem Ermessen die Thatsache festgestellt ist, donn aber
alsbald die Eintragung in das Register zu bewirken.
8. 8.
Eine Ehe kann, wenn der eine Theil des Brautpaares zu den kicchlichen Dissiden
ten gehört, vor dem Justizamt geschlossen werden, in dessen Sprengel der eine Theil des
Brautpaares wohnt.
8. 9.
Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist bei dem
Justlzamt, in dessen Bezirk die Brautleute wohnen, und weun sie in verschiedenen Justiz-
amtsbezirken wohnen, bet jedem der betreffenden Justizämter in Antrag zu bringen und
erst dann zu bewirken, wenn sich das Justlzamt die Ueberzeugung verschafft hat, daß der
Eingehung der Ehe nach bürgerlichem Rechie kein Hinderniß entgegensteht,
8. 10.
Das Ausgebot erfolgt durch eine Bekanmmachung, welche am Sitze des Justizamts
und gleichzeitig in dem Wohnorte der Brautleme, sowte nach dem Ermessen des Jusliz-
amts in den ekwaigen anderen Orten, in denen sie innerhalb des letzten Jahres sih
aufgehalten haben, an der für obrigkeitliche Anschläge bestlmmten Stelle während 14 Tagen
auszuhängen ist.
Wohnen die Braukleute in den Bezirken verschiedener Justtzämter, so hat jedes von
diesen das Autgebot zu bewerkstelligen.
bu 4% ftwaiger Einspruch gegen das Aufgebot ist bel dem zuständigen Justizamt an-
zutringe
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