Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 6. 
Die in §8. 4 und 5 vorgeschriebenen Anzeigen sind entweder persönlich oder schrift- 
lich an das zuständige Justlzamt zu erstatten. 
Die schrifllichen Anzeigen müssen mit dem Namen des Urhebers unterzeichnet sein, 
und die Eigenschaft angeben, in welcher er dieselben erstattet. 
S. 7. 
Eine verschuldete Versäumniß der für diese (§§. 4 und 5) Anzeigen gesetzten Fristen 
ist mit Geldbuße bis zu 50 Thlrn., eventuell mit entsprechender Haftstrafe zu belegen. 
Das zuständige Justizamt hat unbeschadet der durch solche Versäumniß verwirkten 
Strafen die Betheiligten zur Befolgung der in 85. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften 
von Amrtswegen durch Oidnungsstrafen anzuhalten. Auch kann dasselbe nach Ermessen 
behufs Fesislellung des angezeigten Geburts= oder Sterbefalles weitere Erörterungen an- 
stellen und hat erst, wenn nach selnem Ermessen die Thatsache festgestellt ist, donn aber 
alsbald die Eintragung in das Register zu bewirken. 
8. 8. 
Eine Ehe kann, wenn der eine Theil des Brautpaares zu den kicchlichen Dissiden 
ten gehört, vor dem Justizamt geschlossen werden, in dessen Sprengel der eine Theil des 
Brautpaares wohnt. 
8. 9. 
Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist bei dem 
Justlzamt, in dessen Bezirk die Brautleute wohnen, und weun sie in verschiedenen Justiz- 
amtsbezirken wohnen, bet jedem der betreffenden Justizämter in Antrag zu bringen und 
erst dann zu bewirken, wenn sich das Justlzamt die Ueberzeugung verschafft hat, daß der 
Eingehung der Ehe nach bürgerlichem Rechie kein Hinderniß entgegensteht, 
8. 10. 
Das Ausgebot erfolgt durch eine Bekanmmachung, welche am Sitze des Justizamts 
und gleichzeitig in dem Wohnorte der Brautleme, sowte nach dem Ermessen des Jusliz- 
amts in den ekwaigen anderen Orten, in denen sie innerhalb des letzten Jahres sih 
aufgehalten haben, an der für obrigkeitliche Anschläge bestlmmten Stelle während 14 Tagen 
auszuhängen ist. 
Wohnen die Braukleute in den Bezirken verschiedener Justtzämter, so hat jedes von 
diesen das Autgebot zu bewerkstelligen. 
bu 4% ftwaiger Einspruch gegen das Aufgebot ist bel dem zuständigen Justizamt an- 
zutringe 
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