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Dispensatlon von dem Aufgebote und von der für dasselbe bestimmten Frist, sowie
von einem Ehehinderniß kann von dem Ministerlum, Abtheilung für Kirchen. und Schul-
sachen, ertheilt werden.
Das Aufgebot verllert nach Ablauf von drel Monaten seine Wirksamkelt.
8. 11.
Nachdem den Bestimmungen in §§. 9 und 10 entsprochen, resp. der Nachwels des
ohne begründeten Einspruch erfolgten Aufgebots oder der Dispensatlon von demselben
erbracht worden ist, erfolgt die Eheschliehung mit bürgerlicher Wirkung dadurch, daß die
Brautleute Iinnerbalb drei Monaten nach dem Aufgebot oder der Dispensation von dem-
selben vor dem Justizamte persönlich die Erklärung, daß sie als ehelich verbunden mit
einander leben wollen abgeben, und dos darüber auszunehmende Protokoll mit unter-
schrelben.
Das Justizamt hat dann die Eintragung in das Heiraths-Register sofort zu bewirken.
8. 12.
Die im §. 5 des Gesehes, die Aufhebung des Consistoriums und der geistlichen In-
spektionsämter betr., vom 28. April 1863 (Gesetzsammlung, Bd. XIII., S. 505) in
Ehesachen und darauf bezüglichen Sühneterminen vorgeschriebene Zuziehung eines Geist-
lichen findet auf Ehen der kirchlichen Dissidenten keine Anwendung.
S. 13.
An Gebühren sind zu entrichten:
für eine Eintragung in das Dissidenten-Register — Thlr. T3 Sar.
« « » „ „ Geburts- Register — „ ½
„ ½ ½ u " Heiraths= „Regtster 1 u — „
„ „Todten--Register — „ 15
Auherdem sind neben dem Ersatze der Verläge für die Aufnahme von Profokonen, Aus-
stellung von Attesten und die sonstigen amtlichen Verrichtungen die gesetzlichen Gebühren
zu entrichten.
8. 14.
Die zur Ausführung dieses Geseyes weiter nöthigen Versügungen hat das Ministe-
rium zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrist und Unserem belgedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 19. October 1872.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.