Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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nisse, die Dienstunfählgkeit des betreffenden Geistlichen zu ermitteln und das Ergebniß 
dieser Ermittelung dem Ministerium vorzulegen. Der Geistliche ist hiervon in Kenntniß 
zu setzen und ihm eine Gegenvorstellung nachzulassen, worauf das Ministerium nach etwa 
erforderlicher weiterer Erörterung der Sache, Beschluß faßt und die landesfürstliche Ge- 
nehmigung einholt. Eine Betretung des Rechtsweges gegen diele Entscheidung findet 
nur dann statt, wenn der Geisstliche die Wahrheit der der Entscheidung unterstellten 
Thatsachen bestreitet. 
8. 2. 
Alle Geistlichen, welche in den Pubestand neten, erhalten thre Penfion aus dem 
unter der Verwaltung des Ministeriums stehenden geistlichen Emeritirungsfonds. 
Die Penfion wird nach dem Amtseinkommen zur Zeit der Emeritirung berechnet 
und besteht bei zehn und weniger Dienstjahren in 40 Prozent dieses Einkommens; für 
jedes weitere, auch nur begonnene, Dienstjahr wird sie um 1½ Prozent erhöht; über 
80 Prozent kann fie in keinem Falle steigen. 
Es soll jedoch die Pension eines vor erfülltem 25. Dienstiahre Emerttirten uicht 
weniger als 250 Thlr. und die eines nach erfülltem 25. Dienstjahre Emertktrten nicht 
weniger als 350 Thlr. betragen, das Ministertum auch ermächtigt sein, den Geistlichen, 
welche vor erfülltem 25. Dienftjahre emeritirt werden, im Falle * Bedürftig- 
keit die für sie ausfallende geringere Pension bts auf 300 Thlr. zu erhöhe 
Der höchste Satz einer Pension wird auf 1000 Thlr. normtet. 
Wenn ein Geistlicher in Erfüllung seines amtlichen Berufes ohne seine grobe 
Verschuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig wird, so sieht * der Anspruch auf 
80 Prozent seines Einkommens ohne Ruͤcksicht auf seine Dienstjahre 
Nimmt ein penffonirter Geistlicher setnen wesentlichen Musne außerhalb des 
deutschen Reiches, so tritt ein Abzug von ½ der Penston ein. 
Die über den Verlust der Pension für penstontrte Staatsdiener geltenden Vor- 
schriften leiden auch auf pensionirte Geistliche Anwendung. 
8. 3. 
Die Feststellung der Höhe des Amtseinkommens der Geistlichen erfolgt von fünf 
zu fünf Jahren durch das Ministerium. Der Werth der freien Wohnung wied dadel 
mit 7½ Prozent des Amtseinkommens, jedoch in keinem Falle höher als auf 100 Thlr. 
angesehzt, 
S. 4. 
Superintendenten werden rücksichtlich ihres Pfarr= und Ephoraleinkommens wie die 
andern Geistlichen behandelt.
	        
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