Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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lichen Amte eine Stelle erhalten, deren Einkommen die Summe von 500 Thlr. 
überstetgt, haben den dritten Theil des Mehrbetrags in den ersten fünf Jahren 
an den Emeritirungsfonds abzugeben. 
Haben solche Candidaten vorher über 3 Jahre lang als getstliche Vicare, 
als Hilksgeistliche oder als ständige Lehrer an einer öffentlichen Schule amtirt, 
so kann das Ministerium jene fünf Jahre um so viel abkürzen, als der Candidat 
über drei Jahre in einer solchen Funktton gestanden hat. 
8. 11. 
Jeder Geistliche, welcher in ein durch Emeritirung erledigtes geistliches Amt mit 
550 Thlr. oder einem noch höheren Einkommen eintritt, hat drei Jahre lang 
einen bestimmten jährlichen Beitrag, welcher den dritten Theil seines Einkommens 
nicht übersteigen darf, an den Emeritirungsfonds abzugeben. Diese Beiträge 
werden folgender Maßen fixirt: 
von einem Gnkomnen 
zu 550 Thlr. bis Thlr. jährlich 50 Thlr. 
5 100 
77 ) 600 * 1 r * 1# 
„ 200 „ „ 7V9 „ „ 150 „ 
„ 800 „„ 899 „ 7 200 „ 
" 900 „ „ 999„ „ 250 „ 
„ 1000 „ „ 1099 „ „ 300 „ 
„ 1100 „ „ 1199, „ 350 „ 
" 1200, 134„ „ 400 „ 
" 1330„ „ 1499 „ " 450 „ 
" 1500 „ „ 1649 „ („ 500 „ 
„ 1650 „ „ 1799 „ « 550 „ 
„ 1800 „ und darüber „ 600 
Dieser Beitrag wird auf den angegebenen Zeitraum cuch dann entrichtet, 
wenn der betreffende Emeritus innerhalb desselben sterben sollte. 
In den Jahren, wo diese Abgabe mit der unter 5 (F. 10) zusammentrifft, 
entrichtet der Geistliche nur eine von beiden, jedoch allemal die höbere. 
K. 12. 
7) a. Von den nach Leistung der etatsmäßigen Zahlungen an die Hauptstaatskasse 
verbleibenden Jahres-Ueberschüssen der Allgemetnen Kirchen= und Schulkasse 
ist die Hälfte an den Emerttirungsfonds abzugeben,
	        
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