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Ministerial-Verfügung,
die Mufstelung der Wasserhöhenmabe betreffend,
vom 30. Mati 1873.
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürslen wird zur Ausführung des §. 34 4.
des Gesetzes über die Benutzung des Wassers und über den Schutz gegen dasselbe vom 6. April.
1872 (Ges.-Samml. Nr. 347, Bd. XVII. S. 13) Folgendes bestimmt:
K. 1.
Vor Einleitung des in den nachstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Verfahrens muß
die dem betreffenden Triebwerke zukommende Wasserhöhe bestimmt werden. Die Fektstellung
erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in den I§s. 33—34 des Eingangs gedachten Gesetzes.
8. 2.
Die Zeichnungen, welche den Gesuchen um Genehmigung der Anlage oder wesentlichen Ver-
ä#nderung von Triebwerken, Stauvorrichtungen u. s. w. (§. 33 des Gesetzes) in doppelten Erxem-
plaren beizufügen sind, müfsen die gesammte Stauvorrichtung, einschließlich der Gerinne und
Wasserräder, enthalten. Einer Zeichnung des gehenden Werfes bedarf es nicht, vielmehr genügt
die Angabe der Bestimmung des Triebwerks und der Zahl und An der anzulegenden Gänge.
Außerdem ist ein Nivellement erforderlich, in welchem dargestellt sein muß:
a. daß Längenprofil des zum Betriebe bestimmten Wasserlaufs resp. des Mutterbachs,
b. eine Anzahl von Querprofilen derselben, welche soweit ausgedehnt werden müssen,
als die Wirkungen der anzulegenden Stauwerke reichen.
Die Prosile find auf ein und dieselbe Horizontale zu beztehen, und ist die letztere an einen
unverrückbaren Festpunkt anzuschließen. Es bedarf ferner der Angabe über die Höhe des ge-
wöhnlichen, des niedrigsten und des höchsten Wasserstandes resp. über die Wassermengen, welche
der Wasserlauf in der Regel führt, sowie der Ermittelung, welche Stauwerke ober= und unterhalb
der projectirten Anlage zunächst derselben sich besinden. In dem Sitnationsplaue sind die
Grunpftücke, welche an den Wasserlauf stoßen, soweit der Rückstau reicht, mit dem Namen des
zeitigen Elgenthümers zu bezeichnen.
Die Auftragung des Nivellements erfolgt in den Längen nach dem Maßstabe von ½1/4000
der wirklichen Länge und in den Höhen nach dem Maßstabe von 1:100.
Bei den Situationsplanen für Wassertriebwerke ist der Maßstab von 1/gooo der wirklichen
Länge zu nehmen.
8. 3.
Die vorzunehmenden Erörterungen sind auf die möglichst zweifellose Heraussetzung der für
das Triebwerk in Auspruch genommenen, durch Vertrag, Verleihung oder Verjährung begründete
Stauhöhe zu richten.