Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Der Kopf des hölzernen Sicherpfahls oder der steinernen Marke, sofern diese als Sicherpfahl 
dient, wird zuerst mit einer Steinplane, dann mit Erde überdeckt und über demselben sodann zur 
leichtern Wiederauffindung ein Markstein elngesetzt. 
K. 7. 
Die Setzung des Sicherpfahls erfolgt unter Leitung der zuständigen Verwaltungsbehörde; 
dieselbe hat hierzu einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und zu demselben außer dem 
Besitzer des Triebwerks, für welches der Sicherpfahl gesetzt werden soll, auch diejenigen Personen 
schriftlich vorzuladen, welche nach den vorausgegangenen Verhandlungen wegen Bestimmung der 
Wasserhöhe als betheiligt zu betrachten sind. Die Voxladung erfolgt unter der Verwarnung, daß 
die Ausbleibenden etwaiger Einsprüche verlustig sein werden. 
8. 8. 
Damit die Pfahlsetzung an dem bestimmten Terminstage ohne Aufenthalt erfolgen kann, ist 
auf Anordnung der Verwaltungsbehörde vorher alles Nöthige vorzubereiten, insbesondere sind der 
Pfahl und — sofern ein steinernes Höhenmaß zu setzen ist — der Bodenstein und die Standsäule 
vorher vorschriftsmäßig anzufertigen. 
8. 9. 
Zur Aufstellung des Sicherpfahls ist ein schicklicher, gegen die Einwirkungen des Hochwassers 
und des Eisgangs geschützter Platz in der Nähe des Fachbaums (Wehrrückens), dessen Höhe er zu 
bezeichnen bestimmt ist, auszusuchen. Wo thunlich, ist der Sicherpfahl in der Richtung des Fach- 
baums aufzustellen. 
8. 10. 
Ist nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu erreichen, daß der Kopf des Sicherpfahls in 
gleichem Niveau mit dem Fachbaume zu liegen kommt, so ist der vertikale Unterschied beider 
genau abzumessen. 
8. 11. 
Damit Veränderungen an dem Sicherpfahl um so leichter entdeckt werden können, ist seine 
Höhe an mehreren unveränderlichen Gegenständen zu markiren; zur Anbringung solcher Marken 
eignen sich namentlich in der Nähe befindliche Felsen, feste Manern, steinerne Sohlbänke an 
Fenstern und Thüren und dergleichen. 
K. 12. 
Das über die Verhandlung bei Setzung des Sicherpfahls aufzunehmende Protokoll muß 
außer der Angabe der gegemwärtigen Beamten, Sachverständigen und Betheiligten und den all- 
gemelnen Nachrichten über das Trieb= und Stauwerk eine genaue Beschreibung der äußeren Be- 
schaffenheit des Sicherpfahls, die genaue Angabe des Standorts und der Art und Weise der Gin-
	        
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