Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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setzung, sowie vie einzelnen durch Messung bestimmten, in vorstehenden Paragraphen näher be- 
zeichneten Dimensionen, insbesondere die sorgfältigste Angabe der Niveauunterschiede zwischen 
dem Sicherpfahle und dem Merkpfahle und zwischen dem Sicherpfahle und dem Fachbaume 
beutlich enthalten. 
Namentlich dient zur sorgfältigen Beschreibung des Standorts des Pfahls dann, wenn er 
nicht in der Richtung des Fachbaums gesetzt werden konnte, die Angabe des Abstandcs desselben 
von dem rechten und linken Ende des Fachbaumes, da durch das hierdurch gebildete Dreieck 
die Stellung genau bestimmt und jederzeit leicht aufzufinden ist. 
Dem Protokoll ist noch ein Situationsplan, auf welchem die nächsten Umgebungen des 
Pfahls und dessen Stellung selbst erseben werden können, beizugeben. 
K. 13. 
Das Protokoll ist von dem Terminsdirigenten, dem Sachverständigen, dem Protokollführer 
und sämmtlichen Betheiligten zu unterzeichnen, Letzteren auch auf Ansuchen, dem Eigenthümer 
des Trieb= oder Stauwerks aber in jedem Fall, auf deren Kosten in Abschrift und Copie 
mitzutheilen. 
8. 14. 
Bei Wiederherstellung oder Erneuerung eineß Sicherpfahls ist ebenfalls nach den vorstehenden 
Bestimmungen zu verfahren. 
S. 15. 
Der Merkpfahl hat den Zweck, die höchste erlaubte Anstauung des Wassers Jeder- 
mann ohne eine vergleichende Messung unmittelbar sichtbar zu machen, insbesondere diejenige 
Wasserhöhe vor einem mit einer Schutzschleuße versehenen Wehre zu bestimmen, bei deren Ueber- 
schreitung die Schupzschleuße zu zieben ist. 
Der Merkpfahl muß so gesetzt werden, daß durch ihn die fragliche Wasserhöhe ohne vor- 
herige Messung zur unmittelbaren Anschauung gelangt. 
Im Uebrigen kommen in Bezug auf den Merkpfahl die Bestimmungen der 8§. 6—14 
ebenfalls zur Anwendung. 
S. 16. 
Der Verwaltungsbehörde ist nachgelassen, in den durch technisches Gutachten als dazu ge- 
eignet erkannten Fällen die höchste zulässige Höhe des Wasserstandes für den Winter und für den 
Sommer verschieden zu bestimmen und am Merkpfahle zu bezeichnen. 
Der Winterwasserstand gilt für die Zeit vom 1. Okkober bis 31. März, der Sommer- 
wasserstand vom 1. April bis 30. September. Ist ein Winter= und Sommerwasserstand oder 
anderweit zugleich ein niedrigster Wasserstand festgesetzt, so muß der Merlpfahl dem höchsten
	        
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