Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Wasserstande entsprechend abgeschninen werden. Der niedrigste Wasserstand wird durch eine 
Reihe Kupfernägel bezeichnet, die in einer wagerechten Linie in 3,5 Centimeter Entfernung von 
einander an derjenigen Seite des Pfahles eingeschlagen werden, welche vom Ufer aus am leichte- 
sten sichtbar ist. 
F. 17. 
Der begung eines Fachbaumes, sowie eines steinernen Wehrrückens muß die 
Setzung des Sicherpfahles, sofern ein solcher noch nicht vorhanden ist, vorausgehen. 
Gera, den 30. Mai 1873. 
Fürstliches Ministerinm. 
v. 
rbou. 
Semmel.
	        
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