Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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betheiligren Regierungen, welche sich vieserhalb verständigen werden, das Verkehrs- 
bedürfniß oder die Sicherheit des Betriebes solches erfordert, und daß hiermit auf der 
Hauptbahn auf denjenigen Strecken begonnen wird, welche ein Längengefälle von mehr 
als 1 zu 100 haben; 
7) daß die Vreite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahnhöfe und Halte- 
stellen der Feststellung der Spezialprojekte vorbehalten bleibt; 
8) daß im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung der 
von dem Verein der Deutschen Eisenbahn-Verwaltungen für die Gestaltung des Eisen- 
bahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherheitsanordnungen und einheitlichen Vor- 
schriften derartig eingerichter werden sollen, daß die Transportmittel nach allen Rich- 
tungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können. 
Arrikel Ul. 
Die im Artikel II. bezeschnete Commandit-Gesellschaft auf Actien F. Pleßuer und Comp. 
in Berlin hat sich für eine von ihr zu bildende Eisenbahn-Gesellschaft um die Conzession der in 
Rede stehenden Eisenbahn nebst Zweigbahnen beworben. Die contrahirenden Regierungen sind 
darüber einverstanden, daß dieser Eisenbahn-Gesellschaft die nachgesuchte Conzession auf Grundlage 
bieses Vertrages, im Uebrigen unterden aus der Anlage A. des gegenwärtigen Vertrags ersichtlichen 
Bedingungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach allseitiger Ratifikation dieses Vertrags 
erthellt werde, sofern es ihr gelingt, die Zeichnung des zu ½ in Stammactien und 5/8 in Stamm- 
Prioritäts-Aetien zu emittirenden Anlagekapitals von 12½ Millionen Thaler nebst der Ein- 
tragung in das Handels-Register nachzuweisen, beziehungsweise nachdem von ihr eine Caution 
von fünf Procent des Anlagekapitals bei der Königlich Preußischen General-Staats-Kassc depo- 
nirt sein wird. 
Sollten diese Vorbedingungen binnen sechs Monaten nach Abschluß dieses Vertrages von der 
Gesellschaft nicht erfüllt sein, so werben sich die contrahirenden Regierungen über die Wahl einer 
anderen Gesellschaft verständigen. 
Artifel W. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, die im Arkikel lli. gedachte Caution 
nicht ohne Zustimmung der übrigen contrahirenden Regierungen an die Gesellschaft ganz oder 
theilweise zurückzuzahlen. Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regie- 
rungen nach Verhältniß der Länge der in Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zu. 
Artikel V. 
Die contrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die zu conzessionirende Eisen- 
bahn-Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen und zwar in Erfurt 
zu nehmen hat, und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über die Gesellschaft und ihr 
Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt wird.
	        
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