Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche biernach 
von diesen Behörden oder Commissarien ressortiren, an dieselben zu wenden. 
Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher contrahirenden Regierungen vorliegt 
oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Leitung der Königlich 
Preußischen Behörde resp. dem Königlich Preußischen Commissarius zu. 
Artikel KX. 
Die in den verschiedenen Staatögebieten stationirten Bahn-Polizeibeamten sind auf Präsen- 
tation der Bahnverwaltung bei der kompetenten Behörde des betreffenden Staats in Pflicht zu 
nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staats, welche im Gebiete eines anderen betheilicten Staats 
angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus. 
Die Gesellschaftsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich der 
Disciplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des 
Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Bahnverwaltung hat bei Anslellung solcher Bahnbeamten der unteren Kategorien, 
welche innerhalb des betreffenden Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des be- 
züglichen Gebiets bei gehöriger Befähigung auf ibre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Artikel X. 
Die Feststellung de# Tarifs und Fahrplans erfolgt für das ganze Bahngebict durch die 
Königlich Preußische Regierung unter ebunlichster Berücksichtigung der Wünsche der übrigen be- 
theiligten Regierungen, sowie unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Unterthanen der übrigen 
betheiligten Staaten hinsichtlich der Beförderungspreise. Es sollen übrigens in beiden Richtungen 
täglich auf der Hauptbahn mimeestens drei, auf den beiden Zweigbahnen mindesten zwei Züge mit 
Personenbeförderung außer den für den Güterdienst erforderlichen Zügen eingerichtet werden, 
und soll hiervon mindestens Ein Zug auf der Hauptbahn und den Zweigbahnen die vierte Wagen- 
klafse führen. 6 
Was den Fahrplan für die Lokalzüge berrifft, so soll bei Meinungsverschiedenheiten die Fest- 
stellung durch die Majorität der betheiligten Regicrungen erfolgen. 
Artikel X. 
In Bezug auf die Beschädigung der Vahn in Kriegsfällen sollen die Bestimmungen des 
Preußischen Eisenbahn-Gesezes vom 3. November 1838 auch für die übrigen Staatsgebiete 
Geltung haben. 
Artikel Xl. 
Die Gesellschaft soll eine jährliche Abgabe entrichten, welche der im Königreich Preußen zu- 
solge der Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu noch etwa ergehenden
	        
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