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Der Koͤniglich Preußischen Regierung steht dad Recht zu, die Vorlage der Kassenbuͤcher der
Gesellschast, sowie die Einreichung jährlicher Betriebbabschlüsse zu verlangen und den Zeitpunkt
für die Einreichung zu bestimmen.
Alle Aenverungen in den Tarisen sind in den von der Königlich Prcußischen Regierung vor-
zuschreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen.
Xll.
Alle, die juristische Persönlichseit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende
Conzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abäudernde Beschlüsse der Gesell-
schaft, überhaupt alle Abänderungen ihres GesellschaftSvertrages, welche nach dem in dieser Hin-
sicht lediglich und allcm entscheidenden Ermessen der betheiligten Staatsregierungen den Voraus-
setzungen nicht entsprechen, unter denen die Conzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Ge-
nehmigung der Staatsregierungen Gälligkeit.
Diese Genehmigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen
überall dann erforderlich, wenn dieselben von den Staatöregierungen genehmigt worden waren.
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen,
die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, den Verkauf der
Bahn, die Auflösung der Gesellschaft oder die Fusion mit einer andern Gesellschaft aussprechen,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Beställgung sämmtlicher betheiligten Staatsregierungen.