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Pachter von ausschließlichen Braugerechtigkeiten haben an den Verpachter für die
Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der Zinsen von dem Ent-
schädigungskapitale. Es ist ihnen aber auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß auf-
zulösen, nur muß dann die diesfallsige Erklärung längstens bis zum 1. Dezember 1872
erfolgen.
8. 6.
Wenn in einem der betheiligten Orte die Inhaber der Mehrzahl der Braurechte
beschließen, auf die Entschädigung zu verzichten, so ist der Beschluß für die Gesammt-
belt der dasigen Brauberechtigten verbindlich; solchenfalls kommt in diesem Orte von
dem künftigen Brauereibetriebe eine Zins, und Tilgungsrente nicht zur Erhebung. Bei
Zusammenzählung der Stimmen werden nur diesenigen Braurechte gezählt, welche in
den drei Jahren 1869, 1870 und 1871 von den Inhabern bezüglich deren Vorbesiyern
enkweder selbst oder durch Abpachter wenigstens einmal ausgeübt worden sind.
S. 7.
Sollten noch in andern, als den in S. 2 genannten Gemeinden des Fürstenthums
Brauberechkigten ähnliche Verbietungsrechte zustehen, so ist denselben eine, den in §. 2
bestimmten Säten angemessene Entschädigung zu gewähren, wogegen die Brauenden in
jenen Gemeinden künftig auch die im §. 4 festgesetzte Zuschlagsabgabe zu entrichten
haben, mit eventueller Hastung der Gemeinden nach Maßgabe des §F. 4 Absah 3.
C. Entschädigung ausschließlicher Gewerbebefugnisse der städtischen Musildirektoren.
8. 8.
Die städtischen Musikdirektoren erhalten, wenn sie durch Aufhebung von ihnen zu-
siehenden ausschließlichen Gewerbebefugnissen Einbuße an ihrem Einkommen erlelden,
für die Dauer ihrer Amtsführung eine entsprechende jährliche Entschädigung, welche je
zur Hälste vom Staate und von der betreffenden Stadtgemeinde zu zahlen ist.
Der Entschädigungsbetrag wird nach Anhörung der Stadtgemeinde und des Be-
rechtigten durch das Landrathsamt festgesetzt. Gegen die Entscheidung finden die in 8. 3
des Gesehes vom 11. April 1863, die für den Wegfall innungsmäßiger Verbietungs-
kechte zu leistende Entschädigung betreffend, geordneten Rechtsmittel statt.
D. Ablösbare Zwangs= und Bannrechte.
8. 9.
Die Ablösung der in §. 8, Nr. 1 und 2 der Bundesgewerbeordnung bezeichneten
Zwangs, und Bannrechte erfolgt blos auf den Antrag der Zwangs- und Bannpflich-