Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
Gesetz
vom 9. März 1874,
eine Abänderung von F. 11 deß Gesetzes über die Pensionirung der Geistlichen vom 27.Oktober
1872 betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regic-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
seld, Gera, Schleiz und Lobenftein u. s. w.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, daß §. 11 des Gesetzes über die Pensioni-
rung der Geistlichen vom 27.Oktober 1872 außer Kraft tritt und durch folgende Bestimmungen
ersetzt wird:
S. 11.
6) Jeder Geistliche, welcher in ein durch Emeritirung erledigtes geistliches Amt mit einem
jährlichen Einkommen von 550 Thlr. oder darüber eintritt, hat drei Jahre lang den
dritten Theil des durch die Versetzung erlangten Mehreinkommens beziehungsweise,
wenn er zuvor ein geistliches Amt nicht bekleidet hatte, den dritten Theil des über
500 Thlr. hinaußgehenden Stelleneinkommens an den Emeritirungsfonds abzugeben.
Dieser Beitrag wird auf den angegebenen Zeitraum auch dann entrichtet, wenn
der betreffende Emeritus innerbalb derselben versterben solltc.
In den Jahren, wo diese Abgabe mit der unter 5 (§. 10) zusammentrifft,
kommt einc von beiden in Wegfall.
Auegezeten ren 25. März 1871. 03