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Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürstlichen
Insiegel.
Schloß Österstein, am 9. Mätz 1874.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwigtz.
Gesetz
vom 9. März 1874,
die Zuständigkett zu Anforderung der für Uebertretungen verwirkten Geldstrafen und den Bezug
der angeforderten Strafgelder betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst r’ Sa und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
leiz und Lobenstein u. s. w.
vesotdnen hiermit unter is des Landtags was folgt:
8. 1.
Die Bestimmungen in §. 1 des Gesetzes vom 2. August 1866 (Gesetzs. Bd. XV., S. 66)
treten außer Krast.
8. 2.
Die für Defraudationen von Gemeindeabgaben und Uebertretung polizeilicher Verfügungen
angeforderten Geldstrafen fließen jedesmal, wenn die Strafunforderung von einem Gemeinde-
vorstande ausgegangen ist, in die Gemeindekasse, sonst aber in die Staatskasse, insofern nicht
einzelne Strafen einer andern Kasse besonders zugewiesen sind.
S. 3.
Das Verfabren und der Strafgelverbezug bei den unter §. 1, Abs. 3 des Reichsstrafgesetz-
buchs fallenden Uebertretungen richtet sich nach den für das Verfahren und den 2 Strafgeberde
bei Uebertretungen polizeilicher Verfügungen geltenden gesetzlichen Vorschrifte
Urkurdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem begetanchen Fürstlichen
Insiegel.
Schloß Osterstein, am 9. März 1871
(L. S. Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwitz.