185
Gesetz
vom 9. März 1874,
die Rechtsverhältnisse der städtischen Leihanstalt zu Gera bezüglich der ihr bestellten Pfänder
etreffend.
Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie-
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld,
Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w.
verordnen mit Zustimmung der Landesvertretung, daß die städtische Leihanstalt zu Gera be-
züglich der ihr bestellten Pfänder diejenigen Rechts-Vergünstigungen genießen soll, welche in
ihrem Regulativ vom 13. März 1873 in den nachstehend abgedruckten W. 11, 22, 23, 24 und
25 enthalten sind.
Urkumlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürstlichen
Insiegel.
Schloß Oslerstein, am 9. März 1874.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiy.
8. 11.
Kindern soll nie, Minderjährigen aber, oder Minderjährigen gleichzuachtenden oder in
väterlicher Gewalt stehenden Personen, Dienstboten ohne Genehmigung ihrer Dienstherrschaft,
bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen Individucn, auch Anderen, welchen die Ver-
äußerung ibrer Mobilien nicht gestattet, oder Gerichtswegen untersagt ist, oder bel denen sonft
ein Bedenken sich zeigt, nie wissentlich auf Pfänder ctwas dargeliehen werden.
Da jedoch den Kassenofficianten nicht alle bei ihnen sich meldende Personen und deren
Umstände bekannt sein können, auch überhaupt die Verfassung einer Leihanstalt weitläufige
Untersuchungen darüber anzustellen nicht gestattet, so kann an die von den im Eingange dieses
Paragraphs erwähmen Personen versetzten Pfänder ebensowenig, wic an die Leihanstalt selbst
oder an die dabei angestellten Personen, von irgend Jemandem ein Anspruch erhoben werden
und es ist die Leihanstalt ohne Rücksicht auf die Person, welcher das Pfand gehört, an dieses sich
zu halten berechtigt.
8. 22.
Bei Einlösung der Pfänder, sowie bel Erhebung des von dem Erlöse versteigerter Psänder
dem Darlehnsnehmer elwa zukommenden Ueberschusses legitimirt der Besitz des Pfandscheins,