Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Gesetz 
vom 9. März 1874, 
die Rechtsverhältnisse der städtischen Leihanstalt zu Gera bezüglich der ihr bestellten Pfänder 
etreffend. 
Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie- 
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. 
verordnen mit Zustimmung der Landesvertretung, daß die städtische Leihanstalt zu Gera be- 
züglich der ihr bestellten Pfänder diejenigen Rechts-Vergünstigungen genießen soll, welche in 
ihrem Regulativ vom 13. März 1873 in den nachstehend abgedruckten W. 11, 22, 23, 24 und 
25 enthalten sind. 
Urkumlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürstlichen 
Insiegel. 
Schloß Oslerstein, am 9. März 1874. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiy. 
8. 11. 
Kindern soll nie, Minderjährigen aber, oder Minderjährigen gleichzuachtenden oder in 
väterlicher Gewalt stehenden Personen, Dienstboten ohne Genehmigung ihrer Dienstherrschaft, 
bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen Individucn, auch Anderen, welchen die Ver- 
äußerung ibrer Mobilien nicht gestattet, oder Gerichtswegen untersagt ist, oder bel denen sonft 
ein Bedenken sich zeigt, nie wissentlich auf Pfänder ctwas dargeliehen werden. 
Da jedoch den Kassenofficianten nicht alle bei ihnen sich meldende Personen und deren 
Umstände bekannt sein können, auch überhaupt die Verfassung einer Leihanstalt weitläufige 
Untersuchungen darüber anzustellen nicht gestattet, so kann an die von den im Eingange dieses 
Paragraphs erwähmen Personen versetzten Pfänder ebensowenig, wic an die Leihanstalt selbst 
oder an die dabei angestellten Personen, von irgend Jemandem ein Anspruch erhoben werden 
und es ist die Leihanstalt ohne Rücksicht auf die Person, welcher das Pfand gehört, an dieses sich 
zu halten berechtigt. 
8. 22. 
Bei Einlösung der Pfänder, sowie bel Erhebung des von dem Erlöse versteigerter Psänder 
dem Darlehnsnehmer elwa zukommenden Ueberschusses legitimirt der Besitz des Pfandscheins,
	        
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