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tigen. Der Staat oder die Gemeinde können jedoch für die Pflichtigen die Ablösung
beantragen, wenn sie die Entschädigung der Berechtigten übernehmen. Sind Bewohner
eines Orts oder Distrikts vermöge thres Wohnsiyes dem Zwangs= und Bannrechte unter-
worfen, so steht nicht den einzelnen Pflichtigen, sondern nur den Gemeinden, von letztern
jedoch jeder Gemeinde für sich, der Antrag auf Ablösung zu.
8. 10.
Die Entschädigung fuͤr den Verlust eines abgeloͤsten Zwangs- und Bannrechtes
wird in einer jährlichen Rente berechnet. In gleicher Weise und gemeinschaftlich mit
ihr ist die Entschädigung für solche Abgaben und Leistungen zu berechnen, welche in
Beziehung auf die abgelösten Rechte von deren Inhabern zu entrichten sind.
Sechs Wochen nach endgiltiger Feüstellung der Renten sind die abgelösten Rechte
erloschen, wenn unter den Betheiligten ein Anderes nicht vereinbart wird.
8. 11.
Von dem Zeitpunkte des Erlöschens der Rechte ab beginnen die Renten zu laufen.
Sie werden am jedesmaligen Jahresschlusse gezahlt und sind von Denjenigen aufzubrin-
gen, auf deren Antrag die Ablösung erfolgt ist.
8. 12.
Die Renten können von den Verpflichteien durch Zahlung des zwanzigfachen Be-
trags zu jeder Zeit abgelöst werden. Der Berechtigte muß sich die Ablösung auch in
Stückzahlungen, jedoch nicht unter Hundert Thalern, gefallen lassen.
8. 13.
Der Antrag auf Ablösung ist bei der zuständigen Gerichtsbehörde des verpflichteten
Theiles zu stellen. Dieselbe hat nach vorgängiger Prüfung des Legitimationspunktes
Berichl an das Ministerium zu erstatten, welches zur Erledigung der Sache einen oder
nach Befinden mehrere Spezialkommissare ernennt.
Ein gestellter Ablösungsantrag kann nicht zurückgenommen werden.
Im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach den für die Ablösung von Feudal-
lasten gegebenen Vorschriften.
8. 14.
Die Ablösung eines Zwangs= und Bannrechtes kann auch im Wege der freien
Uebereinkunft erfolgen; alsdann sind sowohl die Berechtigten wie die Verpflichtelen befugt,
die Bestätigung des Ablösungsvertrags durch die Gerichtsbehörde zu verlangen.