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6) vie Inhaber des eisernen Kreuzes und die zu ihrem Hausstunde gehörigen Fa-
milienglieder, soweit sie zu den ersten drei Stusen (et. §. 5) gehören;
7) Gemeinden, Kirchen und milde Stiftungen we gen ihres Einfommens aus Kapital-
vermoͤgen.
Besondere Bestlimmungen wegen der Klassenstener.
8. 5.
Die Klaffenstener wird in vierzehn Siufen erhoben.
Die Veranlagung zu diesen Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätzung des jährlichen
Einkommens. Es ist jedoch gestattet, besondere, die Leistungssähigkeit bedingende wirthschaft-
liche Verhältnisse ver einzelnen Steuerpflichtigen (eine große Zahl von Kindern, die Ver-
pflichtung zur Unterhaltung armer Augehbriger, andauernde Krankheit, ferner, insoweit die
Lelstungsfähigkekt dadurch wesentlich beelnträchtigt wird, Verschuldung und anßergewöhnliche
Unglücksfälle) zu berücksichtigen.
Sofern der Einzuschätzende in die erste Stufe gehören würde, kann beim Vorhandensein
derartiger Verhältnisse seine vollständige Freilafsung erfolgen; verselbe ist solchenfalls auch
von Gemeindeabgaben freizulassen (ef. §. 4 Ziff. 2).
Der Steuersatz beträgt für die Haushaltung wie für den Einzelnsteuernden terminlich:
bei einem Ichtedeintenucn in Reichswährung
in der 1. Suit bis einschließlich 300 Mark — Ml. 10 Pf.
„ „ 2. von mehr als 300 Mark 4 einschließlich 150 „ — „ 20 „
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Bei Venessung der Höhe des jahrlichen Einkoumens sind die # g8. 11 I. fir bie
Einkommensteuer vorgeschriebenen Grundsätze zu berücksichtigen.
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