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von mehr als bis elaschlleßlich
in der 32. Stufe 240000 Mf. 300000 Mf. 600 Mk.
„ „ 33. „ 300000 „ 360000 „ 750
u. s. f. um je 60000 Mk. steigend — um je 150 Mk. steigend.
Bei Veranlagung der Einkommensteuerpflichtigen zu der ersten und zweiten Stufe ist
eh gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit bedingende wirthschaftliche Verhältnisse der ein-
zelnen Steuerpflichtigen (eine große Zahl von Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung
armer Angehöriger, andauernde Krankbeit, serner, sofern die Leistungsfähigkeit wesentlich
dadurch beeinträchtigt wird, Verschuldung und außergewöhnliche Unglücksfälle) dergestalt zu
berücksichtigen, daß eine Ermäßigung um eine Stuse stattfinden kann. Sofern der Einzu-
schäbende der ersien Stufe angehören würde, kann derselbe auf den Satz, welcher von den
Steuerpflichtigen in der höchsten (vierzehnten) Stufe der Klassensteuer zu entrichten ist,
ermäßigt werden.
S. 11.
Bei der Feststellung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse eines Einkommen-
steuerpflichtigen sind für die verschicbenen Arten des Einkommens (§. 9) die im gegen-
wärtigen und den §§. 12 und 13 emthaltenen leitenden Grundsätze zu beachten:
Das Einkommen aus Grundvermögen (§ 9 sub a) umsaßt die Erträge sämmtlicher
Liegenheiten, welche dem Stenerpflichtigen eigenthümlich gehören oder aus denen ihm in
Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.
Von Grumstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige Pacht= oder
Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural= oder sonstiger Nebenleistungen,
sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der
dem Verpächter verbliebenen Lasten, als Einkommen zu berechnen.
Bei Berechnmung des Einkommens aus nicht verpachteten Besihhungen ist der im Durch-
schnitt der drei lezten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zum
Grunde zu legen.
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbrennereien, Brauereien, Mühlen, Ziegeleien
und awdere mehr) sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptguts, zu
welchem sic gehören, schon berücksichtigt worden, ebenso wie Stein-, Schiefer-, Kalk= oder
Kreide-Brüche, ferner Salz-, Gruben= oder Hüttenwerke, nach dem durchschnittlichen Rein-
ertrage der letzten drei Jahre zur Berechnung zu ziehen.
Kann in den vorgedachten beiden Fällen ein dreijähriger Durchschnitt nicht gefunden
werden, so tritt Schätzung des jeweiligen Reinertrags ein. Für nicht vermiethete, sondern
von dem Eigenthümer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebände und Theile von Gebäuden
ist das Einfommen nach den ortsüblichen Mieth= oder Pachtpreisen zu berechnen.
Die auf dem Gruwbesitz ruhenden Lasten und Steuern, ingleichen die Prämien für