Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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4) Jede bei der Aufnahme des Verzeichnisses oder auf sonftige desfallsige Anfrage 
der Behörde im Laufe des Jahres unterlassene Angabe einer steuerpflichtigen 
Person soll, außer der Nachzahlung der rückständigen Steuern, mit einer Geld- 
buße bis zum vierfachen Jahresbetrage derselben belegt werden. 
e#) Die Untersuchung gegen Dlejenigen, welche sich einer Uebertretung dleser Be- 
stimmung schuldig machen, gebührt dem Gerichte, sofern ulcht der Schuldige 
binnen elner vom Gemeindevorstand zu bestimmenden Frlst die Zahlung der 
verkürzten Steuer, des von demselben festgeseyten Strafbetrags, sowie der durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten freiwillig leistct. 
S. 15. 
Behufs der Elnschätzung der Steuerpflichtigen in dle Klassensteuer wird für jede 
Gemeinde deß Landes elne Einschätzungskommission bestellt; dieselbe besteht aus dem Bürger- 
meister (in den Städten aus einem Mitgliede des Stadtgemeindevorstandes) als Vorsitzendem 
und mehreren anderen Einwohnern, welche vom Gemeinderathe beziehungsweise, wo ein 
solcher nicht vorhanden isl, von der Gemeindeversammlung zu wählen sind. Die Zahl der 
Mitglieder wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl und der Steuewerhältnisse für jede Ein- 
schätzungskommission durch das Fürsiliche Ministerium, Abtheilung der Finanzen, besonder 
festgesetzt. 
Die Wahl der Kommission erfolgt jedes Mal auf drei Jahre dergestalt, daß jedes 
Jahr der dritte Theil der Mitglieder ausscheidet, und eß ist darauf zu sehen, daß in der- 
selben die im Orte vorkommenden Klassen der Steuerpflichtigen (Grundbesitzer, Kapitalissen, 
Hamel- und Gewerbtreibende) möglichst gleichmäßig vertreten sind. Die Annahme der 
Wahl und die Theilnahme an den Arbelten der Kommlssion, welche unentgeltlich zu erfolgen 
hat, kann nur abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit 
besondere Gefahr oder für die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen 
würde, ferner von denjenigen Bürgern und Schutzgenossen, welche unmittelbar vor der auf 
sie gefallenen Wahl Mitglieder einer Einschähungskommission gewesen sind, endlich von 
Denjeulgen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben. 
Ueber die Gründe der Ablehnung emsscheidet entgiltig der Bezirksausschuß. 
Weigert sich der Gewählte auch im Falle der Verwerfung seiner Ablehnungögründe, 
den durch dle Wahl auf ihn übertragenen Pflichten nachzukommen, so verfällt er in eine 
vom Landrathhamte auszusprechende Gelostrafe von 20 Thalern und es wird die Wahl 
eines andern Mitglieds vorgenommen. 
Dem Fürstlichen Ministerlum, Abthellung der Flnanzen, bleibt nachgelassen, eln- 
zelnen Orts- Abschätzungskommissionen einen Steuer= und Finanzbeamten als Regierungs- 
kommissar belzuordnen, welchem alsdaun bei den Verhaudlungen eine berathende Stimme 
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